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Benachteiligung von Impfskeptiker*innen in Arbeitsverhältnissen - mögliche unzulässige Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung?
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Benachteiligung von Impfskeptiker*innen in Arbeitsverhältnissen - mögliche unzulässige Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung?


In der renommierten österreichischen Fachzeitschrift "Österreichisches Anwaltsblatt" wird in der Ausgabe Nr. 11-2021 auf den Seiten 603 bis 605 der 1063 Seiten umfassende Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz "Gleichbehandlung - Diskriminierung", erschienen im Manz-Verlag, von einem renommierten Rechtsanwalt rezensiert.


In diesem interessanten Beitrag setzt sich der Rezensent zusätzlich fachlich mit der Möglichkeit auseinander, ob die Benachteiligung von Impfskeptiker*innen im Arbeitsverhältnis unter den "Diskriminierungsbegriff" der Weltanschauung gereiht werden könnte.


Die möglicherweise interessantesten Hinweise in diesem Artikel lauten:

Er meinte dazu, dass Impfskepsis häufig aus mehreren Aspekten wie zB der Selbstbestimmung am eigenen Körper, dem liberalen Gedankengut, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie vor allem aus der Überzeugung, dass man den Menschen in umfassenden Zusammenhängen betrachtet und dementsprechend behandeln sollte, resultiert ==>  "geschützte Ideologien müssen eine gewisse Intensität erreichen und mehrere Lebensbereiche einbeziehen. Jedenfalls wäre als Weltanschauung ein System anzusehen, welches für die einzelne Person einen so hohen Stellenwert besitzt, dass es zur treibenden Kraft des jeweiligen Handelns wird.


Weiters zitiert er eine Entscheidung der Europäische Kommission, wonach "ein alternativmedizinischer Zugang eine Erscheinungsform medizinischer Weltanschauung ist und damit unter Umständen unter den Schutz von Artikel 9 EMRK fällt (NYYSÖONEN against Finland).

Alles in allem  - so der Rezensent - wird wohl auch in Verbindung mit bedingt zugelassen Präparaten, die an die gesamte Bevölkerung verabreicht werden sollen,  eine noch strengere Abwägung auf Basis universeller und vollständiger Datenlage durchgeführt werden müssen, um das Diskriminierungsverbot als einen der Grundwerte der EU gebührend zu beachten.

Offen bleibt natürlich, wie die Gerichte und vor allem auch der EGMR diese Frage in Zukunft entscheiden werden.
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