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Entgeltsfortzahlung Angestellte – Berücksichtigung von Arbeiterdienstzeiten auch aus der Zeit vor 2017 nach Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis
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Entgeltsfortzahlung Angestellte – Berücksichtigung von Arbeiterdienstzeiten auch aus der Zeit vor 2017 nach Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis

In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2021, 9 ObA 72/21k (= WPA 15/2021, Artikel Nr. 382/2021) hielt der OGH fest, dass im Falle der Übernahme eines Arbeiters oder einer Arbeiterin ins Angestelltenverhältnis auch die Arbeiterdienstzeiten für die Bestimmung des Ausmaßes der Entgeltsfortzahlung nach dem Angestelltengesetz zu berücksichtigen wären.

Zum einen schränkt § 8 AngG die Dienstzeiten begrifflich nicht auf „Angestelltendienstzeiten“ ein und zum anderen spielt auch die Absicht des Gesetzgebers die Entgeltsfortzahlungsregelungen der Arbeiter*innen und Angestellten anzugleichen, eine relevante Rolle dazu.

Als relevanter „Stichtag“ für den Lauf des Arbeitsjahres zählt das zuletzt relevante Eintrittsdatum als Arbeiter*in vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis (abgesehen von den Fällen der Umstellung dieses Zeitraumes auf das Kalenderjahr).

Dies gilt auch für den Fall, dass dieses relevante Eintrittsdatum vor dem Jahr 2017 gelegen ist, weil die Wortfolge des § 8 AngG „wenn DAS DIENSTVERHÄLTNIS…..gedauert hat“ insoweit auch unverändert blieb. Somit ist auch in diesen Fällen von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen.
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