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Reinigungskraft bei Ziviltechniker
#1
Der KV für Angestellte bei Ziviltechnikern umfasst nur Angestellte, nicht jedoch Arbeiter. Wie erfolgt in diesem Fall eine Einstufung einer Reinigungskraft?
Der KV gilt dem Wortlaut nach für alle, die dem Angestelltengesetz unterliegen. Sind hier Reinigungsarbeiten als Kanzleiarbeiten einzustufen? Dann würde auch die Reinigungskraft dem KV unterliegen.

Oder ist hier die Einstufung nach einem der Tätigkeit entsprechenden KV vorzunehmen? In diesem Fall somit KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung?
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#2
Weder noch.

Es gilt "Freie Vereinbarung", weil es keine KV-Regelung gibt. Das ist ein recht häufig vorkommendes Thema in Branchen, in denen es zwar für die Angestellten Kollektivverträge gibt, nicht aber für die Arbeiter*innen.

Es gibt somit auch keinen Sonderzahlungsanspruch (vereinbaren kann man das natürlich immer).
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#3
Danke für die rasche Rückmeldung.

Ich hatte einmal einen Fall in einem Facility Management Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen. Unter anderem waren auch Elektriker beschäftigt. Die Einstufung aller Mitarbeiter erfolgte nach Rücksprache mit der WKO nach dem KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung und Consulting. Es waren keine organisatorisch getrennten Bereich, die eine Einstufung der Elektriker nach dem Metaller-KV erforderlich gemacht hätte.

Nach Klage eines Mitarbeiters wurde duch das Arbeitsgericht damals klargestellt, dass die Einstufung salopp formuliert zwar sehr schön sei, jedoch der Mitarbeiter nicht schlechter gestellt werden dürfte, als wenn er in einem seiner beruflichen Tätigkeit entsprechenden Branche entsprechend dem dort anzuwendenden KV entlohnt wäre. Demnach hätte er unter anderem die KV-Erhöhung des für Elektriker anzuwendenden KVs bekommen müssen, usw.

Wäre nicht im Fall des Ziviltechnikers dann die Reinigungskraft mit dem entsprechenden KV abzuwickeln? Das würde dann natürlich in allen Unternehmen für die Reinigungskräfte gelten :-).
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#4
Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.

Im geschilderten Fall geht es um EINE Gewerbeberechtigung und im zweiten geschilderten Fall um eine mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit.

Insoweit verweise ich auf meine erste Antwort und auf die Möglichkeit, diese Frage auch im Rahmen einer Beratung im Detail zu klären.
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