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Trinkgeldersatzregelung - wo sollte die 5 % Erhöhung bei der Beitragsabwicklung berücksichtigt werden?
#1
Trinkgeldersatzregelung - wo sollte die 5 % Erhöhung bei der Beitragsabwicklung berücksichtigt werden?

Aus dem zuständigen Ministerium erhielt ich heute auf meine Frage, wo denn diese 5 % Aufschlag Berücksichtigung finden sollten (also die Erhöhung des "Brutto vor Kurzarbeit" betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe), nachdem hier die AMS-Stellen mit unterschiedlichen Antworten aufwarteten, folgende Rückmeldung


Bisher:
In SPV, entsprechende Beilage ausfüllen (Option); ansonsten ist Trinkgeldersatz nur relevant für Abrechnung. Wenn gewährt, einfach Bemessungsgrundlage vor KUA in der Abrechnung erhöhen (bis zu 5%), schon erledigt!


In Zukunft:
Entsprechende Beilage der SPV ausfüllen (Option), im Begehren Frage nach Trinkgeldregelung mit "ja" beantworten (Hakerl setzen), in Abrechnung Bemessungsgrundlage erhöhen, erledigt!
Die Angabe im Begehren dient nur dazu, dass die Gewerkschaft (meist VIDA) die entsprechenden Projekte im Webportal selektieren kann. Wenn nicht mit "ja" geantwortet wird, stellt die Gewerkschaft das Projekt auf "stopp" und verhandelt mit dem Unternehmen nach. So wurde es zumindest in den Verhandlungen angekündigt.


Die angeblich unterschiedlichen Ansichten des AMS dazu sind nicht ganz schlüssig.
Im Begehren gibt es weder die Namen noch SV-Nummern und schon gar nicht die Entgelte der einzelnen Mitarbeiter. Darin findet sich nur das jeweilige Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer in der betreffenden Entgeltstufe (für 80, 85 bzw. 90% Nettoersatz). Da kann durch Dachverbandsabfrage also gar nichts überprüft werden.
Überprüft werden können nur die Entgelte vor Kurzarbeit, die uns das Unternehmen in der monatlichen Abrechnung für jeden Mitarbeiter ausweist.
Die "5% Überschreitung" ist in das Prüfprogramm eingebaut. In den 5% muss aber nicht nur der Trinkgeldersatz unterbringbar sein, sondern alle KV-Erhöhungen, Vorrückungen und dergleichen.


Bei 5% über dem Entgelt vor KUA schneidet das Prüfprogramm ab. Dass insgesamt 5% für den Trinkgeldersatz (alleine) offen stehen, ist somit nicht korrekt.


Ob das Unternehmen die (maximal) 5% Erhöhung der Bemessungsgrundlage erst bei den Abrechnungen zuschlägt oder bereits bei den Durchschnittsentgelten im Begehren ist offensichtlich ziemlich egal. Relevant für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe sind die Abrechnungsdaten; bei der Abrechnung muss die Bemessungsgrundlage (Entgelt vor KUA) erhöht werden, wenn das Unternehmen einen Kostenersatz will.
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