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Zwingende Trinkgeldersatzregelung für "Trinkgeldbranchen"
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Zwingende Trinkgeldersatzregelung für "Trinkgeldbranchen"


Information der WKO


Die Gewerkschaft lehnt derzeit alle Kurzarbeitsanträge ab, in denen Unternehmen, die einer Trinkgeldbranche angehören, die Trinkgeldersatzoption nicht gewählt haben. Die AMS-Bundesgeschäftsstelle hat die Landesorganisationen angewiesen, diese Begehren rasch zurückzuweisen, damit die Betriebe noch die Möglichkeit haben, einen neuen Antrag zu stellen.


Die Gewerkschaft VIDA sagte zu, ab Montag, 13.12.2021 jene Begehren, in denen die Trinkgeldoption nicht gewählt wurde, nicht mehr abzulehnen, sondern auf „hold“ zu stellen (Hemmung der 72 Stunden-Frist). Derzeit wird mit der Gewerkschaft an einer Lösung gesucht, um den Betrieben eine nachträgliche, die Frist wahrende Sanierung zu ermöglichen.


Wenn Unternehmen einer Trinkgeldbranche angehören, so muss die Trinkgeldersatzoption ausgewählt werden, damit die Gewerkschaft die Zustimmung zur Kurzarbeit erteilt.


Die Trinkgeldersatzoption ist zum einen in der Sozialpartnervereinbarung (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) anzukreuzen, weiters muss im Begehren die seit 6.12.2021 aufgenommene Frage „Haben Sie mit Ihren kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern/Lehrlingen Trinkgeldersatz vereinbart?“ mit „JA“ beantwortet werden.
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