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100% Beihilfe für vom Betretungsverbot betroffene Unternehmen - Zusammenfassung und aktuelle Information
#1
Besonders betroffen sind Unternehmen mit einem Umsatzrückgang oder der Zugehörigkeit zu einer ÖNACE-Branche laut Beilage der Richtlinie (falls der Betrieb nur mit einem Nebenbetrieb der relevanten ÖNACE-Kennziffer angehört, sollte die entsprechende Bestätigung über diese Klassifizierung dem Begehren gleich angehängt werden).


Die Betriebe erhalten die ungekürzte 100%-Beihilfe bis 31.03.2022. Dies gilt sowohl im Fall eines Verlängerungsantrages bis längstens 31.3.2022 oder bei laufender Kurzarbeit im Fall eines Änderungsbegehrens, unabhängig davon, wie lange der Lockdown noch andauert. Ebenso bei einem allfälligen Erstbegehren bis längstens 31.3.2022.


Die 100% Beihilfe steht dem vom Betretungsverbot direkt betroffenen Unternehmen für die Monate November 2021 bis März 2022 zu.


Sonderfall Änderungsbegehren (zur Aufstockung auf die 100% Beihilfe während eines laufenden Kurzarbeitsprojekts): Das AMS zahlt nach der Bewilligung des Änderungsbegehrens, das sich auf das gesamte Kurzarbeitsprojekt bezieht, diese erhöhte Beihilfe mit der nächstfolgenden Abrechnung aus. Sollte etwa die Oktoberabrechnung noch offen sein, auch für Oktober (obwohl für Oktober nur die gekürzte Beihilfe zusteht. Die zu viel erhaltene Beihilfe wird im Zuge der Endabrechnung abgezogen). Die Unternehmen werden im Rahmen der Auszahlung darauf hingewiesen, dass die Beihilfe nur für Abrechnungsmonate ab November 2021 zusteht und eine etwaige Rückverrechnung bei der Endabrechnung erfolgt.
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