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Bei einem Mitarbeiter wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich am 22.5.2017 gelöst.
Es wurde eine Urlaubsersatzleistung vom 23.5. bis 30.5. ausbezahlt.
Der Mitarbeiter hat am 27.11.2017 wieder bei uns zu arbeiten begonnen.
Ist dieser Mitarbeiter für den Beschäftigungsbonus förderungsfähig oder nicht?
Meiner Meinung nach ja weil das die Unterbrechung länger als 6 Monate gedauert hat.
Wird die Urlaubsersatzleistung mitgezählt ????? Ich kann diesbezüglich keine Bestimmung finden.
Danke für eure Antwort
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In der Richtlinie steht:
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gehört dem förderungsfähigen Personenkreis an und war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig (inkl. Leiharbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse). Zum Konzernverbund im Sinne dieser Sonderrichtlinie zählen verbundene Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003.
Wenn "Monate" seitens AWS als Kalendermonate interpretiert werden, dann ist der Arbeitnehmer nicht förderungswürdig.
So wie die Richtlinie textiert ist, dürfte man es aber nicht als Kalendermonat interpretieren, dann sollte es eigentlich gehen.
Nachdem die Förderung aber nicht eingeklagt werden kann, ist man hier möglicherweise auf einem "kürzeren Ast".
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Hier geht es bei der Bewertung anscheinend um die Verlängerung der Pflichtversicherung wegen der Urlaubsersatzleistung, denn dann würde es sich mit den 6 Monaten nicht ausgehen. Ich kann nirgendwo eine Bestimmung finden, ob die Tage der U-Ers.L. dazugezählt werden oder nicht. Meiner Meinung nach zählt das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung.
Laut AWS ist der Dienstnehmer nicht förderfähig.
Ich habe einen Einspruch gemacht, es wird geprüft.
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Dass die Versicherungszeit maßgeblich wäre, ist eindeutig durch den Richtlinientext widerlegt.
Die greifen auf die Versicherungszeiten des Hauptverbandes zu und unterscheiden nicht zwischen Ende Beschäftigung und Ende Entgelt.
Viel Erfolg beim Einspruch!