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Update zum Elektro-KFZ
#1
Update zum Elektro-KFZ

Quelle: Service-News Nr. 2/2022 WK OÖ

Zum Thema Elektro-KFZ sieht der aktuelle Newsletter der WK OÖ folgende interessante Information vor:


Besonderheiten bei Elektroautos


Elektroautos haben einen CO2-Emission von null, daher ist kein Sachbezug zu berechnen, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf.

Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.

Auch das unmittelbare Tragen der Ladekosten durch den Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.

Was die Übernahme der Ladekosten durch den Arbeitgeber am Wohnort des Arbeitsnehmers betrifft, vertritt die Finanz aktuell folgende Meinung:

Hat der Arbeitnehmer an seinem Wohnort eine private Ladestation errichtet und ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektroautos, so ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein Auslagenersatz.

Das gilt selbst dann, wenn ein Herausschälen aus der Gesamtstromrechnung (durch Vorhandenseins eines separaten Stromzählers) des Arbeitnehmers möglich wäre.

Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, welche auf beruflich gefahrene Strecken entfallen, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden (Nachweis z.B. durch ein Fahrtenbuch).

Auch die Kostenübernahme der Errichtung der Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 

Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


Zum übrigen Artikel geht es hier:

https://www.wko.at/service/steuern/updat...bezug.html
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#2
Hallo Herr Kurzböck,

wie sieht es Ihrer Meinung nach aus, wenn der Arbeitgeber die Ladestation auf seine Rechnung ankauft und am Wohnort des Arbeitnehmers aufstellt?
Damit handelt es sich doch nicht um eine Kostenübernahme, weil die Kosten nie auf den Dienstnehmer entfallen sind.

Liebe Grüße
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#3
Wenn die Ladestation in weiterer Folge ausschließlich beruflich genützt wird, so wird wohl kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen, sondern ein "zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel".

Da dies aber möglicherweise nicht bewerkstelligt werden kann (weil im Normalfall auch Privatnutzungen des Elektro-KFZ anfallen), wird auch dies nicht ohne Sachbezugsansatz bleiben.

An einer Verbesserung der Situation wird natürlich gearbeitet, ist aber derzeit nicht ganz so einfach möglich.
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