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Freiwillige Abfertigung nach altem Recht – die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate bei krankheitsbedingt reduzierten laufenden Bezügen
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Freiwillige Abfertigung nach altem Recht – die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate bei krankheitsbedingt reduzierten laufenden Bezügen

BFG RV 7102562/2021 vom 26. Jänner 2022

§ 67 Abs. 6 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Für die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen stellt § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 auf ein "Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate" vor Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums kommt selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht in Betracht (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2021/13/0004 = WPA 17/2021, Artikel Nr. 439/2021).

2. In die Bemessungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung sind neben den laufenden Bezügen der letzten zwölf Monate des Dienstverhältnisses auch allfällige Krankengeldbezüge (sechs Siebentel) soweit sie lohnsteuer-pflichtige Bezüge aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis in den letzten zwölf Monaten ersetzen, einzubeziehen (VwGH 22.9.2021, Ro 2021/13/0004 = WPA 17/2021, Artikel Nr. 439/2021).


WIKU-Praxishinweis:

Im vorliegenden Fall erhielt eine Arbeitnehmerin im Zuge der Beendigung ihres Dienstverhältnisses, welches noch dem System der Abfertigung ALT unterlag, eine freiwillige Abfertigung.

Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor der arbeitsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung lagen auch Zeiträume, während welcher die laufenden Bezüge als Folge eines langen Krankenstandes nur noch gekürzt oder gar nicht mehr zur Auszahlung gelangt waren. Zum Zeitpunkt der Beendigung jedoch hatte die Arbeitnehmerin wieder volle laufende Be-züge (genauer: seit 3 Monaten).

Strittig war somit, ob man die laufenden Entgelte für die übrigen 9 Monate aus der Zeit vor der Entgeltskürzung heranzuziehen hätte oder ob man gleich für die gesamten 12 Monate aus der Zeit vor der Unterbrechung die laufenden Bezüge der Berechnung des Jahresviertels zugrunde legen müsste.

Das BFG folgte der im Herbst 2021 geäußerten Rechtsansicht des VwGH, dass ein Ver-schieben oder Aufteilen des 12-Monate-Zeitraumes nicht dem Gesetz entspräche und meinte zudem, dass es möglich wäre, die abgesenkten laufenden Bezüge um die während dieser Zeit gewährten Krankengelder vom Krankenversicherungsträger zu erhöhen (die Daten erhält man insoweit aus der KSB-ONLINE, einem ELDA-Service).

Wäre der Austritt während der Bezugsunterbrechung erfolgt, so dürfte die bisherige BMF-Ansicht aufrecht bleiben, wonach man hier dennoch den 12-Monate-Zeitraum nach hinten „schieben“ (also in die Zeit vor der Unterbrechung) schieben dürfte. Nur betreffend ein Ausscheiden, nachdem die Unterbrechung schon vorüber war und man wieder volle Bezüge genoss, jedoch der 12-Monate-Betrachtungszeitraum auch in die Zeit der Unterbrechung hineinreichte und so zu einem „Viertelschaden“ (bzw. auch Zwölftelschaden) führen konnte, kannte und kennt das BMF keine Gnade und wurde auch insoweit vom VwGH bestätigt und nun aktuell auch vom BFG.
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