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Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils
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Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils

Die Lohnkontenverordnung wurde vor kurzem angepasst (BGBl. II Nr. 83/2022, kundgemacht am 28.2.2022).

Aufgenommen wurde die Verpflichtung, im Falle der Gewährung der neuen (steuerfreien) Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988; Details dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 1/2022, Artikel Nr. 21/2022) diese auch auf dem Lohnkonto auszuweisen.

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/83/20220228

Häufig gefragt wurde dabei auch zuletzt, wie sich der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Teil dieser Gewinnbeteiligung entfällt, auf die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auswirkt. Anders formuliert: die Gewinnbeteiligung ist (wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind) bis zu einem Betrag von maximal € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei. Wo zieht man dann steuerlich den SV-Dienstnehmeranteil daraus ab?

Meine Versuche, hier von der Finanzverwaltung "Zählbares" für die Software zu erhalten, sind leider fehlgeschlagen. Solange dies so ist, muss der fachliche Hinweis lauten, dass auch der darauf entfallende SV-Dienstnehmeranteil "steuerlich aus dem Spiel genommen wird". Dies resultiert eindeutig aus § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, wonach "bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben  nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit "nicht steuerpflichtigen Einnahmen" stehen.

Analog wird ja auch zB. im Falle von Vergleichszahlungen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (nicht willkürlich verschoben nach dem 15.2. des Folgejahres) vorgegangen (also Zahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988). Da wird ebenfalls jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Anteil der Zahlung (also auf das - bei Vergleichen und Kündigungsentschädigungen betraglich nach oben gedeckelte - "Fünftel") entfällt, neutralisiert (wirkt sich also praktisch bei keiner LSt-Bemessungsgrundlage aus).

Es ist zwar angeblich noch geplant, dazu ein FAQ zu publizieren. Ob und wann das sein wird, ist allerdings derzeit noch offen. Sollte sich hier noch etwas "tun", erfahren Sie es hier natürlich prompt.
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