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§139 BAO Berichtigungspflicht
#1
Hallo!

Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab!
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#2
Berichtigungen: (Verjährung 5 Jahre)
§ 293 BAO bei Schreib- und Rechenfehler
§ 293a BAO bei unrichtiger Angabe der Einkunftsart
§ 293b BAO bei offensichtlichen Unrichtigkeiten
§ 295a BAO bei rückwirkenden Ereignissen
Aufhebung: (Verjährung 1 Jahr nach Zustellung)
gem. § 299 BAO bei falschen Spruch
Wiederaufnahme des Verfahrens: (Verjährung 5 Jahre)
gem. §  303 BAO wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind
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