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Schmutzzulage nach dem Arbeiter-KV für das Güterbeförderungsgewerbe gebührt auch für die Entsorgung von Altpapier
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Schmutzzulage nach dem Arbeiter-KV für das Güterbeförderungsgewerbe gebührt auch für die Entsorgung von Altpapier

Der Oberste Gerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Entsorgung von Altpapier als "Entsorgung von Müll" einzustufen wäre und trotz der möglicherweise auftretenden Tatsache, dass keine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig den Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung durch diese Arbeiten bewirkt wird, zumal der Arbeitgeber auch Arbeitskleidung zur Verfügung stellt.

In der Ausgabe Nr. 6/2022 der WIKU-Personal aktuell nehmen wir diese Entscheidung etwas genauer unter die Lupe.

Sie ist zwar für eine bestimmte Branche und somit auch für einen bestimmten Kollektivvertrag ergangen, enthält aber auch ein paar interessante grundlegende Aussagen zum Verhältnis arbeitsrechtlicher Anspruch auf Schmutzzulagen im Verhältnis zur abgabenrechtlichen Beurteilung.

Eines vorweg: der OGH hat den Anspruch bejaht.

Mit den Abgabenbehörden bin ich nun am Abklären, ob die gewährte Schmutzzulage auch steuer- und sv-frei behandelt werden muss oder pflichtig abzurechnen ist.
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