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EpiG-Berechnungsverordnung,
#1
Hallo!
Ich habe mehrere Kleinunternehmer die in Quarantäne waren. jetzt habe ich in der Rechtsvorschrift für EpiG-Berechnungsverordnung gelesen, dass wie nachfolgend beschrieben,
abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
Hat jemand Erfahrugn damit, kann man diesen Antrag formlos stellen!

Danke im Voraus

Helene
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#2
wir haben vorige Woche in Erfahrung gebracht, dass derzeit an einem Formular gearbeitet wird - bis dahin (telef. Auskunft) kann man den Antrag formlos einbringen
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#3
Genau, ich habe letzte Woche folgende Antwort per Mail erhalten:

Ein Antragsformular für Kleinunternehmen sollte innerhalb der kommenden Woche auf der Homepage des Landes NÖ für Vergütungsanträge zur Verfügung gestellt werden.
Sollte die Antragsfrist demnächst verstreichen, können Sie einen Vergütungsantrag für Kleinunternehmer auch formlos einbringen. Eine Bestätigung das es sich um ein Kleinunternehmen handelt und der Absonderungsbescheid ist diesem allenfalls beizulegen. Außerdem muss der Antrag auch sämtliche Daten bzgl. des Antragstellers enthalten, die auch im EpG Berechnungstool (siehe Anhang) unter dem Reiter „Stammdaten“ einzutragen sind (abgesehen von den Angaben über den Professionisten und Angaben zu den Umsatzerlösen und EBITDA der Vorjahre – Pos. 8 – 11 im Berechnungstool).

Gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung muss die Richtigkeit der Berechnung bei Anträgen betreffend Kleinunternehmer (§ 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungsverordnung) nicht von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
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