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Gerichtlicher Vergleich über Verdienstentgangsentschädigung nach ärztlichem Kunstfehler - Besteuerung
#1
BFG RV 7102231/2022 vom 15.3.2022
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988

So entschied das BFG:

1.  Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers („Kunstfehler“ im Zuge einer medizinischen Operation) an den daraufhin erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt eine Entschädigung iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG dar und ist damit, im Fall des Ersatzes nichtselbständiger Bezüge, gemäß § 25 iVm § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG steuerpflichtig (= Verdienstentgangsentschädigung).

2.  Da im vorliegenden Fall die Zahlung „von dritter Seite“ erfolgt (also nicht von einem Arbeitgeber oder einem Versicherungsträger, der eine gesetzliche Pension zur Auszahlung bringt, sondern von einem Dritten, dem Versicherungsunternehmen, dem keine Arbeitskraft geschuldet wird), musste auch kein Lohnsteuerabzug vorab durch den Versicherer erfolgen, sondern hat die „Lohnsteuer“ hier im Zuge der Steuerveranlagung vom Steuerpflichtigen entrichtet zu werden.

3.  Da im vorliegenden Fall die Verdienstentgangsentschädigung im Zuge eines gerichtlichen Vergleiches zur Auszahlung gelangte, kommen auch die Besteuerungsregeln des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (Vergleichsbesteuerung: 1/5 steuerfrei, höchstens jedoch 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der Rest wird nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 besteuert) zur Anwendung.
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