Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Grob fahrlässig durch massiven Alkoholkonsum mitverursachter Krankenstand – keine AUVA-Dienstgeberzuschüsse
#1
Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin konsumierte in ihrer Freizeit in einem Lokal reichlich Alkohol und kam dort so unglücklich zu Sturz, dass sie operiert werden musste.

Vor der Operation wurde ihr Blut abgenommen, welches 1,99 Promille Blutalkoholwert aufwies.

Der Arbeitgeber beantragte bei der AUVA die Dienstgeberzuschüsse für den vorliegenden Krankenstand.

Die AUVA lehnte die Zuschussgewährung jedoch mit dem Hinweis, dass der Krankenstand durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden war, ab.
Der Arbeitgeber reichte in weiterer Folge eine Leistungsklage ein.


So entschied der OGH:

Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, welche ebenso – wie die AUVA – keinen Anspruch auf Zuschuss erkennen konnten.


Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Diese finden Sie in der Ausgabe Nr. 9-2022 der WIKU-Personal aktuell samt einer Praxisanalyse und einer Formulierungsvorlage in Zusammenhang mit zu Unrecht gewährtem Krankenentgelt.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste