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Überstundenzuschläge bei leitenden Angestellten – ohne Nachweis keine Steuerfreiheit
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Überstundenzuschläge bei leitenden Angestellten – ohne Nachweis keine Steuerfreiheit


BFG RV/2100605/2019 vom 3.3.2022 ==> Revision eingebracht
§ 68 Abs. 2 EStG 1988


So entschied das BFG:

1. Wurden für einen leitenden Angestellten (hier: Bankgeschäftsleiter) keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen geführt (weil arbeitsrechtlich keine Aufzeichnungen geführt werden mussten), so kann aus der gewährten Überstundenpauschale der steuerfreie Anteil nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden (also nicht herausgeschält werden).

2. Die Form des Nachweises für diese Steuerbegünstigung ist gesetzlich zwar nicht festgelegt. Im Normalfall kann der Nachweis gemäß der höchstgerichtlichen Jud nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden, aus denen hervorgeht, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden der leitende Angestellte die Überstunden geleistet hat (VwGH 18.12.1996, 94/15/0156).

3. Im Vorhinein erstellte Dienstverträge oder nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden wie Zeugenaussagen oder Bestätigungen können solche Aufzeichnungen nicht ersetzen, hätten es doch sonst Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohnes durch missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden herbeizuführen (VwGH 28.10.1993, 90/14/0029; BFG 30.6.2021, RV/7101731/2020).

4. Dass die Lohnsteuerrichtlinien hierfür Erleichterungen vorsehen, ist im Falle eines steuerrechtlichen Verfahrens unbeachtlich, da Erlässe der Finanzverwaltung dort keine beachtliche Rechtsquelle darstellen.

5. Dass im Zuge früherer Lohnabgabenprüfungen vom Finanzamt eine großzügigere Haltung eingenommen wurde, führt im Zuge der jetzigen Nachforderung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.


Die WIKU-LV-Praxisanalyse:

Das vorliegende BFG-Erkenntnis ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt wurde.

Ich gehe persönlich nicht davon aus, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien verankerten Erleichterungen betreffend die Aufzeichnungen bei jenen Arbeitnehmer*innen, für die keine Aufzeichnungen geführt werden müssen, weil sie zB vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind, verändert werden.
Beim Salzburger Steuerdialog 2009 wurde jedenfalls festgehalten „ein neu eintretender Arbeitnehmer hat seine Überstunden über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen“.

Nachdem es im vorliegenden Fall überhaupt keine Nachweise gab, führte dies im Zuge der Lohnabgabenprüfung zur Nachversteuerung. Wäre der Nachweis über die 6 Monate erbracht worden und für die Dauer der Beschäftigung bzw. für den Zeitraum danach für Prüfzwecke aufgehoben worden, so hätte es das Nachversteuerungsproblem praktisch nicht gegeben.
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