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Rückersatz von Ausbildungskosten bei Minderjährigen – keine pflegschaftsgerichtliche Zustimmung notwendig
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Rückersatz von Ausbildungskosten bei Minderjährigen – keine pflegschaftsgerichtliche Zustimmung notwen-dig

OGH 9 ObA 66/21b vom 2. September 2021

§ 2d Abs. 3 Z 1 AVRAG

Sachverhalt:
  • Es ging um ein Dienstverhältnis zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationsgehilfin.
  • Die damals minderjährige Arbeitnehmerin, die durch ihre Mutter vertreten wurde, schloss zum einen diesen Arbeitsvertrag ab, jedoch zusätzlich eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Ausbildungsabschluss beendet würde.
  • Kurz nach Absolvierung des Lehrgangs kündigte sie es auf.
  • Der Arbeitgeber machte einen Ausbildungskostenrückersatz geltend, den die Arbeitnehmerin ihm auch erstattete.
  • Allerdings forderte sie danach vom Arbeitgeber diesen Betrag zurück mit der Begründung, dass die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zur Rechtsgültigkeit zusätzlich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.

So entschied der OGH:
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt. Die Arbeitnehmerin erhielt ihr zu Unrecht bezahltes Geld zurück. Der OGH verneinte die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz.


Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
  • Der Oberste Gerichtshof meinte, dass eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten nach der Bestimmung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungen bedarf, weil der Gesetzgeber – anders als nach der früheren Rechtsprechung – bewusst von diesem Erfordernis Abstand genommen hat.
  • Da das Ausbildungsverhältnis aber den Charakter eines Lehrverhältnisses iSd Berufsausbildungsgesetzes hatte, in dem aus grundsätzlichen Erwägungen keine Rückersatzpflicht besteht, war auch die Arbeitnehmerin hier nicht zum Rückersatz verpflichtet.
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