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Freiwilliges Duschen nach Ende des Arbeitstages am Arbeitsort stellt grundsätzlich keine Arbeitszeit dar
#1
OGH 8 ObA 14/22z vom 30. März 2022
§ 2 AZG


So entschied der OGH:

1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die im Gesundheitswesen tätig war, vom Dienstgeber die Anordnung erteilt, die Berufskleidung vor Ort (im Betrieb) anzulegen und war ihr die Mitnahme der Berufskleidung nach Hause daher untersagt, so stellen die Umkleidezeiten sowie damit verbundene Wegzeiten Arbeitszeit dar und sind daher auch zu entlohnen.

2. Nahm die Arbeitnehmerin am Ende des Arbeitstages am Arbeitsplatz auch noch eine Dusche, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht angeordnet und auch aus hygienischen Gründen nicht geboten war, so konnte diese zusätzliche Zeit mangels Fremdbestimmtheit hingegen nicht als Arbeitszeit gewertet werden.
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