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Urlaubszuschuss KV Werbung
#1
Liebe Forumsteilnehmer,

im KV für Werbung- und Marktkommunikation stehen als Auszahlungstermine für 13. und 14. Monatsgehalt "Am 1. Juli ...50 % des 13. und 50 % des 14. Monatsgehaltes auszuzahlen".
Und weiter: "Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden ... gebührt der aliquote Teil ... entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit."

Demnach ist einem am 1.6. eingetretenen DN am 1.7. 50 % eines zwölftels von UZ und WR auszuzahlen. Also bei Brutto 2.400,00 wären das 50% von 2.400/12 x 2.

Korrekt?

Wie ist hier die gängige Praxis?

Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
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#2
Hier ist sehr wohl gemeint: für die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit (d h. aliquot) und nicht "bis zum Fälligkeitstag zurückgelegte Dienstzeit" (wie dies zB Güterbeförderungsgewerbe-KV geregelt ist).

Also gehen wir mal vorläufig von 7/12 dieser 50 % bei einem Eintritt ab 1.6.2022 aus.
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#3
Danke für die rasche Rückmeldung.

Das ist dann echt unglücklich formuliert im KV.

Nachdem der KV vorsieht, dass mit 1.7. 50% vom Urlaubszuschuss und 50% vom Weihnachtsgeld abgerechnet werden sollen, lässt das nicht den Schluss zu, dass lediglich für die zurückgelegte Dienstzeit im laufenden Kalenderjahr abzurechnen ist?

Das würde sogar die Auslegung zulassen, dass bei Eintritt im Juni mit der Abrechnung Juni 1/12 Monatsbezüge von Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt wird und in der November-Abrechnung dann die verbleibenden 6/12 Monatsbezüge.
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