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Angestelltenjahr im KV Baugewerbe
#1
Hallo,

im Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe wird für die Einstufung in der Gruppe A3 zusätzlich zur Mittelschulreifeprüfung auch ein Jahr als Angestellter vorausgesetzt:

c) Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprüfung und einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baugewerbe. Die von Absolventen einer bautechnischen Mittelschule auf Grund der Studienordnung erworbene Ferialpraxis wird auf das geforderte Angestelltenjahr angerechnet.

Bei meinem Kunden ist bereits seit Jänner 2019 ein technischer Zeichner geringfügig in der Gruppe A2 angemeldet, im Oktober wird er seine Prüfung ablegen. Ist es jetzt tatsächlich so, dass die komplette geringfügige Zeit auf das erforderliche Angestelltenjahr angerechnet wird?
Damit müsste ich ihn dann mit Jänner 2020 bereits in A3 einstufen, obwohl er noch relativ wenig Praxis hat.

Danke!

Liebe Grüße
Verena
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#2
Ja, das ist korrekt!

Eine geringfügige Beschäftigung darf in Bezug auf Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, nicht abgewertet werden.

Umgekehrt gibt es im besagten KV auch offenbar keine Regelung, die eine Schlechterbehandlung anordnet.
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