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Arbeitnehmerkündigung während des Krankenstands
#1
Hallo Zusammen!

Ich hätte ein paar Fragen zur Kündigung im Krankenstand durch den Dienstnehmer.

Unser Betrieb ist im KV Handel.
Der Dienstnehmer ist seit August 2021 bei uns. 
Seit 2.6.2022 ist er im Krankenstand.
Am 30.6.2022 bekam ich die Kündigung (der DN will die einvernehmliche Kündigung).

1. Falls wir der einvernehmlichen Kündigung zustimmen, können wir dann jeden Tag das Dienstverhältnis lösen oder müssen wir die Kündigungsfrist einhalten?
2. Wenn wir der einvernehmlichen Kündigung zustimmen, dann müssten wir ihm über das arbeitsrechtliche Ende noch weiter die EFZ zahlen bis er keinen Anspruch mehr darauf hat oder?
3. Wenn wir der einvernehmlichen Kündigung nicht zustimmen, halten wir einfach die Kündigungsfrist ein und müssen nicht über das arbeitsrechtliche Ende die EFZ noch bezahlen oder?
3. Er hat noch aliquot 7,5 Tage Urlaub, sein Krankenstand wird aber weiterlaufen, müssen wir ihm die 7,5 Tage Urlaub auszahlen oder könnte er sich auch gesund schreiben lassen und den Urlaub konsumieren?
4. Muss ich sonst noch auf irgendetwas bei der Kündigung im Krankenstand aufpassen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Liebe Grüße
Barbara
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#2
Hallo,
d.h. der DN hat gekündigt (wenn ich es richtig verstehe).

Zu 1) einvernehmlich: genau keine Kündigungsfrist, jeder Tag ist möglich.
Zu 2) grundsätzlich ja. Einvernehmliche Lösung vor dem Krankenstand (aber das ist ja hier nicht) - dann ist nicht weiter zu zahlen. Nur wenn die Lösung durch DG oder einv. erfolgt "im Bezug auf eine bevorstehende Erkrankung" oder im Krankenstand ist bis Ende EFZ oder bis Ende Krankenstand zu zahlen.
Zu 3) so ist es, der DN müsste sich an die Kündigungsfrist halten und ihr bezahlt bis zu diesem Ende. Wenn er krank ist in der Zeit ggf. AUVA-Rückerstattung.
Zu 4) offener Urlaub ist am Ende des DV in Form einer UEL (Urlaubsersatzleistung) auszuzahlen. Gesund schreiben und konsumieren? Naja, entweder ist er krank oder gesund. Wenn er gesund ist, dann müsste der Urlaub zwischen DN und DG vereinbart werden. Wenn es diese gibt dann wird der U konsumiert.
Zu 5) ich würde eben nicht (wenn es eine DN Kündigung ist) auf einv. umwandeln weil der DN dann lange zu zahlen ist (und er vermutlich auch noch den U nicht konsumiert) und dieser ebenfalls auszuzahlen ist. Sonderzahlungen sind glaube ich im Handel je nach Krankenstandsart/Auflösungsart rückzuverrechnen oder nicht, darauf noch achten.
LG
Robert
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#3
Hallo Robert!

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Hast mir sehr weitergeholfen Smile

LG
Barbara
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