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Änderung der Pendlerverordnung - keine neuen Pendlerpauschalerklärungen aus Anlass der zeitlich befristeten höheren Beträge erforderlich
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Änderung der Pendlerverordnung - keine neuen Pendlerpauschalerklärungen aus Anlass der zeitlich befristeten höheren Beträge erforderlich

Am 8.7.2022 wurde die Pendlerverordnung geändert.

Ein neuer Absatz 4 im § 6 regelt (dankenswerterweise), dass man aus Anlass der für die Zeit von Mai 2022 bis Juni 2023 angehobenen Beträge keine neuen Pendlerpauschalerklärungen (also keine neuen L 34-EDV-Erklärungen) einholen muss.

Das bedeutet, dass die zeitlich befristeten betraglichen Änderungen bei den Pendlerpauschal- sowie Pendlereurowerten keinen Auslöser dafür darstellen, dass man zwingend neue Erklärungen für die Personalverrechnung benötigt.

Sollten während dieses Zeitraumes andere wichtige Parameter eine Änderung erfahren (zB. die Lage der Arbeitszeit, die Wohnadresse bzw. die Adresse des Arbeitsplatzes), so gilt - wie bisher - dass eine neue Erklärung benötigt wird, welche den Änderungsumständen Rechnung trägt.

Zum Text der Verordnung (BGBl. II 275/2022) geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/275/20220708
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