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USt - Ort der sonstigen Leistung
#1
Hallo!

Ich Übernehme nun eine Kleinunternehmerin, welche im freien Gewerbe Dienstleistungen erbringt (Feng Shui, Thai Massage). 

Sie möchte diese Leistungen auch in Deutschland an private und auch Unternehmer erbringen - hat aber keine eigene Betriebsstätte dort.

Nun stellen sich hier für mich mehrere Fragen: 

  • Die Lieferschwellen gelten ja nicht mehr, und für Kleinunternehmer gibt es nur im Zusammenhang mit Umsätzen aus Versandhandeln ausnahmen - oder trifft dies auch hier zu? (Eine Kollegin meinte hier müsse man die Lieferschwellen beachten, jedoch bin ich der Meinung, dass dies hier nicht zutrifft)

  • Wie sind denn die Rechnungen korrekt auszustellen?

    Wenn keine Ausnahme (bezüglich Lieferschwelle) zutrifft würde ich bei B2C Leistungsort Österreich + keine Steuer da Kleinunternehmer und bei B2B Reverse Charge und Aufnahme in ZM. 

Was ist der korrekte Weg? 

Danke!

Freundliche Grüße,

Nicole
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#2
Die Lieferschwelle hatte nie eine Bedeutung iZM grenzüberschreitenden Dienstleistungen, sondern nur beim Verkauf von Gegenständen (Versandhandel).

Zur 10.000,- Bagatellgrenze ab 1.7.2021 zählen nur elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in einen anderen EU-Staat sowie innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Privatpersonen sowie Schwellenerwerber.

Ärztliche und ähnliche Leistungen an Unternehmer fallen unter die Generalklausel B2B (steuerbar im Empfängerstaat), d.h. grenzüberschreitend ohne ärztliche oder Dipl-Physio-Ausbildung Reverse Charge (auch wenn in Ö Kleinunternehmer); ZM.
RC und ZM würde bei Ärzten nicht zutreffen, da steuerfrei.

An Privatpersonen: Generalklausel B2C (steuerbar am Sitz der Geschäftsleitung, also in Ö), unabhängig vom Umsatz. Bis 35.000,- in Ö dann natürlich steuerfrei :-)
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#3
Sehr geehrter Herr Kollmann,

Danke für Ihre Antwort.

Kann es sein, dass diese Leistung auch anders eingeordnet werden kann? - eventuell als unterrichtende Tätigkeit?

Meine Klientin meinte nun, dass ihr Berater in Deutschland ihr erklärt hat, dass die Rechnung an Private mit Steuer ausgestellt werden muss. (Kann ich mir nur vorstellen, wenn er die Leistung anders beurteilt).
Wenn dies der Fall wäre, wie kann der Kleinunternehmer die Steuer in Deutschland abführen - über das EU-OSS können ja auch nur bestimmte Umsätze erklärt werden?

Mir geht es nicht darum Recht zu behalten, ich möchte es nur richtig machen.

:-) 

Danke und Liebe Grüße,

Nicole
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#4
Ich kann nur vom geschilderten Sachverhalt ausgehen, Sie kennen den natürlich besser. Die bloße Verabreichung einer Thai-Massage an Privatpersonen kann ich aber beim besten Willen nur schwer als unterrichtende Tätigkeit erkennen ("Dienstleistungen, .... Thai-Massage").

Unterrichtende Leistung bedeutet, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (planmäßiges Lehren).
Sportliche Leistungen würden erbracht, wenn körperliche oder geistige Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb gemessen werden.

Wird ihre Klientin aber aus- oder fortbildend (unterrichtend) z.B. für andere Masseure tätig, dann Generalklausel B2B; bei B2C wäre der Tätigkeitsort maßgeblich (§ 3a Abs 11 lit c).
Massagen an Unternehmer? Hier liegt normalerweise auch eine B2C-Leistung vor, da die Leistung idR auch an Unternehmer für den privaten Bereich erbracht wird (oder sind es Profisportler?).

Ergänzender Hinweis: Wäre es eine Tätigkeit, die tatsächlich unter § 3a Abs. 11 lit a UStG fällt, könnten solche am Tätigkeitsort steuerpflichtigen Umsätze im EU-OSS erklärt werden.
EU-OSS gilt für ALLE sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen EU-Staat als dem Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind (Bagatellgrenze 10.000,- gilt allerdings nur für elektronische DL).
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