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Zur Haftung einer BV-Kasse für betragliche Differenzen zwischen Kontonachricht und den geringeren tatsächlich eingelangten Beiträgen
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Zur Haftung einer BV-Kasse für betragliche Differenzen zwischen Kontonachricht und den geringeren tatsächlich eingelangten Beiträgen

Gibt es Abweichungen zwischen den vom KV-Träger an die BV-Kasse gemeldeten BV-Beitragsgrundlagen und den an die BV-Kasse bezahlten (hier: niedrigeren) BV-Beiträgen, so haftet die BV-Kasse – betreffend die Richtigkeit ihrer eigenen Kontonachrichten - maximal für jene Beiträge, die auch tatsächlich an sie geflossen sind (Zuflussprinzip im BV-Bereich).

Damit die BV-Kasse diese Differenz trotzdem als Schadenersatz leisten zu hat, müsste im gerichtlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet werden, wonach der BV-Kasse bei zeitgerechter Überprüfung die Differenz hätte auffallen müssen, um sie zeitgerecht einbringen zu können und diese in weiterer Folge jedoch verschleiert wurde.

Eine ausführliche Darstellung dieser (zu diesem Thema sehr selten anzutreffenden) OGH-Entscheidung gibt es in WPA 12-2022.
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