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Geldschein wanderte in die Hosentasche der Kassierin – gerechtfertigte Entlassung erfolgte rechtzeitig
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Geldschein wanderte in die Hosentasche der Kassierin – gerechtfertigte Entlassung erfolgte rechtzeitig

OGH 8 ObA 36/22k vom 25. Mai 2022

§ 27 Z 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Verlor eine Kundin an der Kasse einen Geldschein und spielte ihr die Kassierin, die ihn gefunden und anstelle ihn zurückzugeben, ihn in ihre eigene Hosentasche gesteckt hat-te, wider besseres Wissen vor, ihn nicht gefunden zu haben und legte sie den Schein erst während der Nachschau der Filialleiterin heimlich wieder zurück, so lag der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor.

2. Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet.

3. Jedoch kann nicht aus jeder Verzögerung auf einen solchen Verzicht geschlossen werden.

4. Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern.

5. Die Kassierin wurde noch am Vorfallstag, einem Freitag, dienstfrei gestellt und es wurde die Polizei verständigt.

6. Obwohl der Vorgesetzte am folgenden Montag durch andere Termine verhindert war, sodass die Entlassung der Kassierin, die im Krankenstand war, nach seinem Gespräch letztlich erst am Dienstag ausgesprochen wurde, ist es ohne weiters vertretbar, dass die suspendierte Kassierin deswegen noch nicht davon ausgehen konnte, dass die Arbeitgeberin auf ihr Auflösungsrecht verzichten würde. Die Entlassung war somit rechtzeitig erfolgt.
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