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Grenzüberschreitendes Homeoffice - Ausnahmeregelung wurde überraschend bis 31.12.2022 verlängert
#1
Eine Information der Wirtschaftskammer Österreich


Homeoffice im Ausland aufgrund Covid-19 (VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)

Wenn Beschäftigungsort und Wohnort in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen und der AN gewöhnlich Tätigkeiten in beiden Mitgliedstaaten verrichtet, unterliegt er nach den EU- Sozialversicherungsvorschriften stets den Regeln eines einzigen Mitgliedstaats. Dies gilt auch für Homeoffice im Ausland.

AN unterliegen grundsätzlich den Sozialversicherungsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dh es werden am Wohnort entweder min. 25% der Arbeitszeit geleistet und/oder min. 25 % des Arbeitsentgelts bezogen.

Ein vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland – auch wenn die 25%-Grenze überschritten wird – führte bis 30.6. 2022 zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit.

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschloss eine „Guidance note on Telework“ mit bestimmten Anleitungen für den Umgang mit Telework und dem anwendbaren Recht. Dabei wurde mitbeschlossen, dass die bisherige pandemiebedingte Ausnahme bis 31.12.2022 weitergilt.
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