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Zeitliches Ausmaß einer IESG-Sicherung einer Kündigungsentschädigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
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Zeitliches Ausmaß einer IESG-Sicherung einer Kündigungsentschädigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

OGH 8 ObS 5/21z vom 22. Oktober 2021
§ 3 Abs. 3 IESG


So entschied der OGH:

1. Nach § 3 Abs 3 IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen.

2. Diese Bestimmung findet auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung, jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

3. Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Begrenzung der gesicherten Ansprüche.

4. Nach dieser Begrenzung sollen die gesicherten Ansprüche in Ausmaß und Dauer der Sicherung von Einzelvereinbarungen unabhängig sein.

5. Die Sicherung der Ansprüche soll auf das beschränkt werden, was durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist.

6. Das Ausmaß der gesicherten Ansprüche ist demnach für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine beschränkt.

7. Eine einzelvertraglich vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist kann keine anspruchserhöhende Wirkung haben.

8. Nach dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung muss die Bezugnahme auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine auch für befristete Dienstverhältnisse Bedeutung haben.

9. Wurde ein Dienstverhältnis, das für die Zeit von 20.9.2018 bis 20.12.2018 befristet war, per 16.11.2018 vom Arbeitgeber terminwidrig gekündigt, so ist die Kündigungsentschädigung für die Zeit von 17.11.2018 bis 20.12.2018 nicht nach dem IESG gesichert.
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