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WKO-Informationen zur neuen Verkehrsbeschränkung bzw. zum "Quarantäne-Aus"
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WKO-Informationen zur neuen Verkehrsbeschränkung bzw. zum "Quarantäne-Aus"


Die Regelungen sehen nun eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen.

Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.

Die Verkehrsbeschränkung endet
nach 10 Tagen
Freitesten nach 5 Tagen ist möglich
Antigentest muss mit PCR bestätigt werden, sonst endet Verkehrsbeschränkung


Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:
In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.


Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.
Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.
Die Änderungen sowie die COVID-19-VbV treten am 1.8.2022 in Kraft. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 23. Oktober 2022 verlängert.
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