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Entlohnung von Überstunden während der Kurzarbeit
#1
OGH 9 ObA 29/22p vom 19. Mai 2022

§ 10 AZG

§ 37b AMSG

So entschied der OGH:

1.   Die Vorgabe einer pauschalen Mindestnettoersatzrate bei der Covid-19-Kurzarbeit hat zur Folge, dass das Gesamtentgelt der Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Arbeits- plus geförderte Ausfallstunden mit zunehmender Arbeitsleistung nicht steigt.

2.   Damit reduziert sich die von den Arbeitgebern zu leistende Kurzarbeitsunterstützung zunehmend je mehr Stunden gearbeitet werden und je näher daher das für die erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt an der vorgesehenen Mindestnettoersatzrate liegt.

3.   Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer mehr Stunden als in der Kurzarbeitsvereinbarung vorgesehen leistet, zieht nicht notwendigerweise ein höheres Entgelt nach sich, wenn die abzugeltende Leistung noch im Rahmen der für ihn geltenden Mindestnettoersatzrate liegt.

4.   Anders verhält es sich in Bezug auf während der Kurzarbeit geleistete Überstunden. Im vorliegenden Fall wurden unabhängig von der Höhe der reduzierten oder nicht reduzierten Normalarbeitszeitstunden außerhalb der zulässigen (hier: täglichen) Normalarbeitszeit Leistungen erbracht, nämlich durch Überschreitung der im Kollektivvertrag vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden.

5.   Solche Überstunden sind auch bei Vorliegen einer Kurzarbeitsvereinbarung zusätzlich zum Grundlohn und daher auch neben der pauschalen Mindestnettoersatzrate zu entlohnen.

6.   Die Entlohnung der Überstunden setzt sich – wie im Kollektivvertrag vorgesehen – aus dem Stundenlohn laut Grundlohn und einem Zuschlag zusammen.

7.   Es ist daher nicht richtig, dass die Abgeltung der unstrittig geleisteten Überstunden schon durch Zahlung des für die in der Normalarbeitszeit zu erbringenden Arbeitsleistung vereinbarten Entgelts abgedeckt ist.

8.   Daran ändert auch nichts, dass die KUA-COVID-19 für die Bestimmung der berechenbaren Ausfallstunden vorsieht, dass von den kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden auch im Abrechnungszeitraum angefallene Überstunden abzuziehen sind (Pkt 6.7.).

9.   Dass der Arbeitgeber während der Zeit der Kurzarbeitsvereinbarung den Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden heranzieht, mag Auswirkungen auf die zu gewährende Förderung haben, ändert aber nichts daran, dass diese Überstunden gesondert zu entlohnen sind (vgl auch Zechner, Die Corona-Kurzarbeit, DRdA-infas 2020, 206 [208]; Kurzböck, Das Corona-Kurzarbeits-ABC, ARD 6693/5/2020, 3 [13]).
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
Überstunden, die dadurch entstanden sind, dass die nach dem Kollektivvertrag täglich zulässige Normalarbeitszeit (hier: 10 Stunden nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben) überschritten wird, auch während Zeiten, für die Corona-Kurzarbeit vereinbart wurde, gesondert zu entlohnen.
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