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Kündigungsfalle Betriebsratswiderspruch – KV Universitäten – Auslegung einer Kündigungsbeschränkung
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Kündigungsfalle Betriebsratswiderspruch – KV Universitäten – Auslegung einer Kündigungsbeschränkung

OGH 9 ObA 76/22z vom 14. Juli 2022
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§§ 22 und 76 Kollektivvertrag Universitäten

So entschied der OGH:

1. Widersprach der Betriebsrat einer geplanten Arbeitgeberkündigung und richtete der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Woche nach dem tatsächlichen Ausspruch der Arbeitgeberkündigung kein Verlangen an den Betriebsrat, diese Kündigung anzufechten, so war ihm danach die Anfechtung der Kündigung (wegen Sozialwidrigkeit oder wegen verpönten Motivs) verwehrt.

2. Damit steht das Recht zur Anfechtung im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat zu, während das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen.

3. An das „Verlangen“ des Arbeitnehmers an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen.

4. Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird.

5. Nach § 22 Abs 1 erster Satz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer:innen der Universitäten dürfen ArbeitnehmerInnen, die seit 20 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit 15 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit 10 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6. Im hier zu beurteilenden Fall war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Zum einen nicht, weil der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht 20 Jahre bei der Arbeitgeberin ununterbrochen (§ 76 Abs 7 KollV) beschäftigt war und zum an-deren nicht, weil der Arbeitnehmer zum Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

7. Die Voraussetzung des 50. Lebensjahres muss zum Kündigungszeitpunkt vorgelegen sein und nicht erst zum Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses. Dies entspricht dem Wortlaut der Bestimmung („nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden“) und entspricht auch der Lehre (Pfeil, Personalrecht der Universitäten § 22 KollV Rz 6).
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