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Die Zwischenschaltung von Managementgesellschaften - Vermeidung von DB, DZ und KommSt
#1
Die Zwischenschaltung von Managementgesellschaften - Vermeidung von DB, DZ und KommSt


Die Entstehung der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern:


Erhält ein handelsrechtlicher GmbH-Geschäftsführer von der GmbH eine Vergütung, so unterliegt diese in den meisten Fällen der DB-, DZ- und KommSt-Verpflichtung.
Speziell in Verbindung mit wesentlichen Beteiligungen (d. h. von mehr als 25 %) gab es zu Beginn des Jahres 1994 einen Aufschrei, als plötzlich die Vergütungen von Personen, die in der Personalverrechnung praktisch nicht aufschienen, in den genannten Lohnnebenkosten über Nacht Pflichtigkeit erfuhren (also auch zB bei einem handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer, der zu 100 % am Kapitel beteiligt ist). Zeitgleich wurde die Lohnsummensteuer durch das Auslaufen des Gewerbesteuergesetzes durch die Kommunalsteuer ersetzt.


Die Suche nach „Auswegen“:
Dieser über Jahrzehnte geführte Streit, ob man dem Gesetz dann doch ein Lohnnebenkostenschnippchen schlagen könnte, mündete schließlich in unzähligen Verfahren vor dem VwGH und auch vor dem VfGH und brachte für die Unternehmen Teilerfolge, aber zumeist herbe Niederlagen.


Zuletzt war nicht selten eine Konstruktion anzutreffen, bei der die GmbH-Geschäftsführung von einer anderen Gesellschaft wahrgenommen wurde (zB einer OG), welche Managementaufgaben übernahm und zufällig aus jenen Gesellschaftern bestand, die auch Gesellschafter der GmbH waren, um deren Geschäftsführung es ging.


Da die Zahlung ja nicht direkt an den oder die GmbH-Geschäftsführer:innen erfolgte, sondern an eine eigens gegründete Firma, wähnte man sich schon auf der Siegerstraße.


Die Finanzverwaltung und auch der VwGH waren daraufhin ein „skeptisches Auge“ auf derartige Konstrukte. Das Höchstgericht (VwGH) meinte dazu, dass die Drittanstellung eines Geschäftsführers steuerwirksam sein kann, wenn


sie ernsthaft gewollt sei und
dementsprechend durchgeführt werde.
Allerdings darf die Zwischenschaltung nicht der nur der Umgehung sonst anfallender lohnabhängiger Abgaben (hier: DB, DZ und KommSt) dienen.


Ob der hier zu beurteilende Fall, bei dem eine Management-OG Geschäftsführungsagenden einer GmbH übernahm vor dem VwGH Gnade fand, erfahren Sie demnächst in Ihrer WIKU-Personal aktuell.


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