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FABO+ wird nicht mehr berücksichtigt
#1
Liebe Forums-Teilnehmer,

folgender Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige beantragt im Zuge der Veranlagung den FABO+ für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder seiner Lebensgefährtin/Ehefrau. 
Der Steuerpflichtige ist nicht der leibliche Vater der Kinder.
Der leibliche Vater hat den Unterhalt in vollem Umfang bezahlt.
Die Mutter (Bezieherin der Familienbeihilfe) der Kinder kann den FABO+ nicht geltend machen, da ihr Einkommen zu gering ist.

Bisher wurde dem Steuerpflichtigen immer der FABO+ zuerkannt.

Seit der Veranlagung für 2021 wird dieser aber abgelehnt. Begründung laut Einkommensteuer: Sie sind nicht anspruchsberechtigt, weil nach den uns vorliegenden
Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im
vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt ist neben der /dem Unterhaltszahler/in nur die/der
Familienbeihilfenbezieher/in.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird zuerkannt.

Ist das rechtens? Das wäre doch eine bedeutende Ungleichstellung gegenüber einer klassischen Familie. Die Mutter bleibt zu Hause während der Vater für das Einkommen sorgt. Egal wer die Familienbeihilfe bezieht, der FABO+ kann in Anspruch genommen werden. In einer Patchworkfamilie ist das dann nicht mehr möglich. 

Hat jemand ebenso solche Erfahrungen gemacht? Hilft eine Beschwerde?

Herzlichen Dank und lG, Manuela
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#2
Das ergibt sich für Fälle, in denen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, tatsächlich aus § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG.

Allerdings könnte die Kindesmutter (künftig) ihren Hälfteanteil beantragen, auch wenn dieser teilweise oder ganz ins Leere geht. Das könnte - je nach Gesprächsbasis - den Kindesvater davon überzeugen, einen Teil des FABO+ dem Kind zugute kommen zu lassen, um weiterhin den ganzen FABO+ zu beantragen. Selbstverständlich ist das dann primär eine emotionale Frage zwischen den leiblichen Eltern.
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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