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Pflichtpraktikum mit Taschengeld / Sonderzahlungen
#1
Lieber Herr Kurzböck,
ich habe eine Studentin, die ein Pflichtpraktikum von 3 Monaten zu absolvieren hat (01.07.-30-09.), geringfügig angemeldet.
Sie erhält monatlich ein Taschengeld von 485 €
Kann der Dienstgeber ihr im September auch eine aliquote Sonderzahlung ausbezahlen?
Oder spricht bei Pflichtpraktikant:innen irgendetwas dagegen?
Danke!
LG, Ingrid Neissl
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#2
Pflichtpraktikum und Taschengeld ist ohnedies insgesamt für jede Lohnabgabenprüfung sehr interessant.

Das bedeutet nämlich, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin praktisch weisungsfrei tätig ist (vergleichbar mit einem freien Dienstnehmer) und deshalb das Arbeitsrecht nicht greift.

Wenn wir aber davon ausgehen, dass man dies tatsächlich so eingerichtet hat (ich schließe es nicht aus, bin aber verpflichtet, auf dieses Spannungsfeld hinzuweisen und auf den Umstand, dass in vielen Fällen diese Voraussetzungen nicht vorliegen), dann sind anteilige Sonderzahlungen normalerweise auch kein Problem.
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