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KV für Handelsarbeiter/innen - Erschwerniszulage: Unternehmensgegenstand maßgeblich
#1
Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem KV für Handelsarbeiter/innen richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand
 
OGH 9 ObA 76/19w vom 23. Juli 2019
Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel, Anhang 1, Lohnordnung B
 
So entschied der OGH:
 
1.    Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel sieht im Anhang 1, Lohnordnung B die unter näher genannten Bedingungen die Bezahlung einer Erschwerniszulage für Arbeiter/innen vor, die im Großhandel mit Eisen- und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren und Fittings tätig sind.
2.    Ist ein Arbeiter im Sanitärhandel unter möglicherweise vergleichbaren Umständen tätig, so hat er dennoch keinen Anspruch auf diese Erschwerniszulage
3.    Wenn der Kollektivvertrag im vorliegenden Fall einer typischen Durchschnittsbetrachtung folgt und dabei die Erschwerniszulage auf Handelsarbeiter im Eisen- und Metallgroßhandel beschränkt, so stellt dies keine Verletzung des „Sachlichkeitsgebotes“ und des daraus resultierenden Gestaltungsspielraums der Kollektivvertragsparteien dar.
4.    Gerade die im Eisen- und Metallgroßhandel von einem Arbeiter zu leistenden Arbeiten (mit Ausnahme jener, die der KollV selbst vorsieht) erfolgen überwiegend unter Umständen, die im Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.
5.    Es kommt auch gerade nicht auf die jeweilige Fachverbandszugehörigkeit des Unternehmens in der Wirtschaftskammer Österreich an, sondern auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand. Dies geht aus dem für die Auslegung entscheidenden Wortlaut des Kollektivvertrages vorbei. Dies bestätigen auch andere Bestimmungen des KollV, wonach auch Arbeitern im „Handel mit Baumaterialien“ (Lohnordnung A Z 3 lit a) des KollV idF 1. 1. 2017) und Arbeitern im „Schrotthandel und Handel mit Altmetallen“ (Lohnordnung A Z 3 lit a) des KollV idF 1. 1. 2017 bzw Lohnordnung B Z 1 lit b) des KollV idF 1. 1. 2018) eine Erschwerniszulage gebührt. Hätten die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt, die Zuerkennung der Erschwerniszulage bloß von einer bestimmten Fachverbandszugehörigkeit in der Wirtschaftskammer Österreich abhängig zu machen, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden.
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Ob nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel eine Erschwerniszulage gebührt oder nicht, richtet sich nach dem Wortlaut im Kollektivvertrag nach dem jeweiligen Unternehmensgegenstand.
 
Ist im Bereich des „Großhandels mit Eisen- und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren“ unter bestimmten Umständen eine Erschwerniszulage vorgesehen, so kann sie ein Arbeiter aus dem Sanitärhandel nicht für sich beanspruchen, auch wenn möglicherweise die Arbeitsbedingungen dort mit jenen im „Großhandel mit Eisen- und Eisenwaren etc.“ vergleichbar sind.
 
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