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Rein pädagogische Tätigkeit an einer Fachhochschule – keine Ausnahme vom AuslBG
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Rein pädagogische Tätigkeit an einer Fachhochschule – keine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
 
VwGH Ro 2018/08/0008 vom 25. April 2019
§ 1 Abs. 2 lit. i AuslBG
 
So entschied der VwGH:
 
1.    Das Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG nicht für Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder.
2.    Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind (§ 1 des Universitätsgesetzes 2002). Der Begriff ‚Forschung' umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung.
3.    Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst gelten insbesondere Tätigkeiten, die der akademischen Lehre und der Schaffung neuer Zugänge zu den Künsten im universitären Bereich dienen (§ 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste).
4.    Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen.
5.    Nach der Literatur sollen Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
6.    Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.
7.    Betreute eine ukrainische Staatsangehörige an einer Fachhochschule Jugendliche im Oberstufenalter, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkreten Lehrveranstaltung der Fachhochschule bestanden hatte, so lag eine bloß pädagogische Tätigkeit vor und war somit der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG nicht erfüllt.
8.    Da Ausnahmebestimmungen nach dem AuslBG eng auszulegen sind, kommt eine Ausnahmeregelung für eine Tätigkeit „analog einer Tutorin“ nicht in Frage.
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