Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
unberechtigt vorz. Austritt und UEL bzw. Rückverrechnung zuviel verbrauchter Urlaub
#1
Hallo,

nachdem es hier ja eine Änderung gegeben hat (unb. vorz. Austritt und Verlust der UEL vom laufenden Urlaubsjahr) folgende Frage.
Bisher hatten wir ja den Urlaub des lfd. Urlaubsjahres verfallen lassen.
Nach der Änderung gilt das nurmehr für die 5. bzw. 6. Urlaubswoche. Da ja das Unionsrecht gilt.
D.h. ich rechne prinzipiell mit 20 Urlaubstagen und nicht mit 25 oder 30 (5. bzw. 6. Wochen) und alles was darüber geht darf verfallen.
Bzw. darf ich rückverrechnen bei UVA.
Richtig?

z.B.: DN ist vom 1.2.22 - 14.10.22 beschäftigt und tritt per uvA aus. Das sind 256 Kalendertage.
Anspruch arbeitsrechtlich = 25/365*256 = 17,53 UT
Verbraucht z.B: 12 Tage... bisher wären die 5,53 UT Rest verfallen

Neue Berechnung: 20/365*256 = 14,03 UT
Verbraucht z.B: 12 Tage... d.h. die 2,03 Differenztage sind auszuzahlen (und nicht wie vorher 5,53).

Wenn der DN z.B. 17 Tage verbraucht hat, darf ich den Überkonsum von 3,03 Tagen (14,03 zu 17 UT) rückverrechnen.

Kann mir das wer bestätigen?


Konnte bisher keine Beispiele finden.
DANKE
LG
Robert
Zitieren
#2
Ich hatte so eine ähnliche Frage heute in meinem Hauptforum, dort ausführlich erläutert und erörtert.

Daher darf ich per Link auf die dort geführte Diskussion verweisen, da bei der Rückverrechnung diese Betrachtung nicht gilt, sondern nur beim Verfall. Nicht § 10 Abs. 1 UrlG wird in Bälde geändert, sondern nur § 10 Abs. 2 UrlG. Das bedeutet, dass wir bei der Frage des zuviel konsumierten Urlaubs von den 5 oder 6 Wochen ausgehen und nicht von den 4 Wochen:

unberechtigter vorzeitiger Austritt - Urlaub - PV Forum (ars.at)
Zitieren
#3
(10.10.2022, 18:23)Wilhelm Kurzböck - WIKU schrieb: Ich hatte so eine ähnliche Frage heute in meinem Hauptforum, dort ausführlich erläutert und erörtert.

Daher darf ich per Link auf die dort geführte Diskussion verweisen, da bei der Rückverrechnung diese Betrachtung nicht gilt, sondern nur beim Verfall. Nicht § 10 Abs. 1 UrlG wird in Bälde geändert, sondern nur § 10 Abs. 2 UrlG. Das bedeutet, dass wir bei der Frage des zuviel konsumierten Urlaubs von den 5 oder 6 Wochen ausgehen und nicht von den 4 Wochen:

unberechtigter vorzeitiger Austritt - Urlaub - PV Forum (ars.at)

VIELEN DANK, hilfreich wie immer.
LG
Zitieren
#4
Entschuldigung, dass ich mich hier "einmische", um noch deutlicher zwischen 
  • der Frage des Entfalls der UEL (gibt es ausnahmsweise und wohl auch noch weiterhin in eingeschränkter Form auf Basis des § 10 Abs 2 UrlG) und 
  • der Frage der "Rückverrechnung" (gab es schon bisher nicht auf Basis des § 10 Abs 2 UrlG, das steht in Abs 1)
zu unterscheiden.


Beim "urlaubsrechtlichen Kassasturz" bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann es sein, dass mehr verbraucht wurde, als die Aliquotierung ergibt: Dann regelt (bereits) § 10 Abs 1, dass es nur ausnahmsweise eine Rückverrechnung gibt (nämlich bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei verschuldeter Entlassung).

Abgesehen von "genau verbraucht im aliquoten Ausmaß" tritt aber häufiger der andere Fall auf, wenn aus dem laufenden Urlaubsjahr bei Aliquotierung noch etwas offen ist. Das ist die UEL und dazu gab und gibt es wohl eingeschränkt auch weiterhin noch den in Abs 2 geregelten Ausnahmefall (vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund).

Der aktuell gültige, im Licht der europäischen Rechtsprechung aber in Frage stehende (kurze) Wortlaut des § 10 Abs 2 UrlG: "(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt."

Die geplante Neutextierung des § 10 Abs 2 UrlG soll ab Verlautbarung im BGBl lauten: „(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

Lassen wir uns überraschen, ob das morgen im Nationalrat so beschlossen und dann demnächst auch Gesetz wird.
Jedenfalls geht es jetzt nur um die Frage, ob beim (nicht allzu häufigen) Austritt aus wichtigem Grund auch in diesem Fall eine UEL gebührt: ja oder nein - und wenn (nunmehr doch) ja, dann in welcher Höhe.

Das UrlG wäre vielleicht leichter zu lesen, wenn beide Ausnahmen von der Grundregel zur UEL aus § 10 Abs 1 dann in einem ausgebauten Abs 2 stehen würden (Abweichend von Abs 1 gilt im Fall 1, gilt im Fall 2 ...) - so eine "Logikverbesserung" kann man sich aber bei einer ad-hoc-Reparatur nicht wirklich erwarten.

Viel spannender als die eingeschränkte Weiterführung dieses Ausnahmefalles finde ich persönlich ja, dass nunmehr die Urlaubswochen im Gesetzeswortlaut vorkommen sollen - das ist hinsichtlich des Gesetzestextes ("Werktage") Neuland ...
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste