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Regelmäßiger Vorteil aus Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligung – keine Einbeziehung
#1
Regelmäßiger Vorteil aus Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligung – keine Einbeziehung in die Abfertigung ALT
 
OGH 9 ObA 87/19p vom 23. Juli 2019
§ 2a AVRAG
 
So entschied der OGH:
 
A) Vorteile aus Beteiligungen è kein „Entgelt“ im Sinne der Lohnfortzahlung sowie der Beendigungsansprüche (Abfertigung ALT, UEL,…):
1.    Nach § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche (hier: Abfertigung ALT) einzubeziehen.
2.    Dabei kommt es nicht auf die Art des Erwerbs der Kapitalbeteiligung an, sondern es ist auf die „Vorteile“ Bedacht zu nehmen, die dem Arbeitnehmer aus der Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen oder aus darauf gewährten Optionsrechten zufließen.
3.    Als „Vorteile“ kommen vor allem ein Kapitalertrag (zB in Form von Dividenden, Zinsen), mögliche Wertsteigerungen des Partizipationskapitals, Bezugs- und Optionsrechte auf in Zukunft auszugebende Kapitalanteile sowie Sachleistungen und Nutzungsrechte an zum Unternehmen gehörigen Einrichtungen in Betracht.
4.    Dem § 2a AVRAG unterliegen nicht nur Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers selbst, sondern auch solche aus Beteiligungen an Unternehmen, die mit diesem in einem Konzernverhältnis stehen.
 
B) Der Sinn der Regelung des § 2a AVRAG:
5.    Aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der EU, die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) zu fördern, wurde mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz – KMOG, BGBl I 2001, 2, § 2a AVRAG eingeführt.
6.    Diese mit 1. 1. 2001 in Kraft getretene Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien die Arbeitnehmerbeteiligung, vor allem aber auch die Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien durch Senkung der Lohnnebenkosten attraktiver gestaltet werden.
7.    Daher sind seit diesem Zeitpunkt Vorteile aus Beteiligungen und aus regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien in die Bemessungsgrundlagen weder der Entgeltfortzahlungsansprüche noch der Beendigungsansprüche einzubeziehen.
8.    Durch diese Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen wird einerseits die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen gestärkt und andererseits tritt eine stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein.
9.    Die erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter wird auch zu einem verbesserten Unternehmensergebnis und daher zu einer Steigerung des Aktienwerts führen. Der gesteigerte Aktienwert kommt auch den Mitarbeitern durch eine höhere Dividende und durch den höheren Verkaufserlös der Aktien zugute.
 
C) Vorteile aus dem hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligungsmodell – keine Entgelte
10. Das hier zu beurteilende Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit dem Namen „same-day-sell“ steht mit dem zuvor dargestellten Zweck des Gesetzes, qualifizierte Dienstnehmer stärker an das Unternehmen zu binden und damit eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu erreichen, nicht in Widerspruch.
11. Schließlich hatten die von der Mitarbeiterbeteiligung betroffenen Dienstnehmer der Arbeitgeberin ab Einräumung der Aktienoptionen drei Jahre (Umwandlungsplan) Zeit, sich bis zur tatsächlichen Zuweisung der Aktien und der daran (gegebenenfalls) anschließenden Auszahlung des Erlöses stärker mit dem Unternehmen zu identifizieren und auf einen größtmöglichen Erlös hinzuarbeiten.
12. Der Gesetzgeber hat sich nach dem Wortlaut des § 2a AVRAG nicht dafür entschieden, nur „langfristige“ Mitarbeiterbeteiligungen oder nur Beteiligungsmodelle, die keinen „sofortigen“ Verkauf der dem Dienstnehmer zugeteilten Aktien zuließen, von
§ 2a AVRAG zu erfassen.
 
WIKU-Praxiserläuterung:
Der hier klagende Arbeitnehmer erzielte in den letzten 12 Monaten vor dem Austritt aus der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen einen Erlös in Höhe von knapp
€ 220,000,00.
 
Dass er aufgrund seiner 15jährigen Dienstzeit von diesem Jahresbetrag gerne 6/12 über die Abfertigung erhalten hätte (dividiert durch 12 = monatlicher Anteil; mal 6 = Faktor 6 für 15 Dienstjahre), ist nur allzu verständlich.
 
Sein Argument, dass die sofortige Versilberungsmöglichkeit ein Entgelt darstellen müsste und die Ausklammerung der Beteiligungsvorteile deshalb nicht ihn betreffen könnten, zog vor dem OGH jedenfalls nicht.
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