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Beurteilung der Tätigkeit eines Behindertenbetreuers in einer Werkstätte
#1
Beurteilung der Tätigkeit eines Behindertenbetreuers im Rahmen einer Beschäftigungstherapie in einer Werkstätte – Schwerarbeit: ja oder nein?
 
OGH 10 ObS 30/19p vom 07. Mai 2019
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
 
So entschied der OGH:
 
1.    Besteht die Tätigkeit eines in einer Werkstätte eingesetzten Behindertenbetreuers nicht zeitlich überwiegend in Betreuungstätigkeiten iSd § 1 Abs 1 und 2 der Einstufungsverordnung zum BPGG an Klienten mit einem Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe 5 oder darüber , sondern in der Beaufsichtigung oder Kontrolle behinderter Personen in Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie, liegen keine Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vor.
2.    Besteht hingegen seine Tätigkeit zeitlich überwiegend in der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, in der Betreuung bei der Einnahme der Mahlzeiten, bei der Notdurft und der Reinigung bei Inkontinenz in Frage, liegen sehr wohl Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV vor.
3.    Andere Tätigkeiten wie etwa die reine Beaufsichtigung (während der Beschäftigungstherapie, während des Aufenthalts im Aufenthaltsraum oder Garten oder während der Bewegung am Bewegungstrainer) stellen nach der Intention des Verordnungsgebers hingegen keine Tätigkeiten dar, die der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV) gleichzuhalten sind und Schwerarbeitszeiten begründen.
4.    Im fortgesetzten Verfahren muss festgestellt werden, welche der festgestellten Tätigkeiten zeitlich überwiegen.
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