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Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Fußballspielern
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Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Fußballspielern: keine Einbeziehung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in die Berechnungsbasis
 
VwGH Ro 2016/13/0005 vom 12. Juni 2019
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
§ 99 Abs. 1 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:
1.    Unterliegen Sportler/innen in Österreich als steuerliche Dienstnehmer/innen der beschränkten Steuerpflicht (hier: Fußballspieler, die in Ungarn wohnen und nur zum Training oder zum Match nach Österreich kommen), so wird die Lohnsteuer in Form einer Abzugssteuer erhoben (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988: 20 % im Falle der „Bruttobesteuerung“, 25 % im Falle der „Nettobesteuerung“).
2.    Werden dabei den Sportler/innen auch Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt, so sind diese NICHT in die Berechnungsgrundlage für diese Abzugssteuer einzubeziehen.
3.    Die in § 3 EStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nämlich grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige.
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