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Geplante Änderungen zur (erweiterten) Altersteilzeit - ab 1.1.2024 sind die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dort kein Sachbezug mehr
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Geplante Änderungen zur (erweiterten) Altersteilzeit - ab 1.1.2024 sind die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dort kein Sachbezug mehr

Nun ist der Entwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf der Parlamentsseite. Mit dabei sind Änderungen, welche die Altersteilzeit betreffen und an denen ich betreffend die Gestaltung mitwirken durfte.

Abgesehen vom schrittweisen Entfall der geblockten Altersteilzeit geht es in erster Linie um Anpassungen, welche das VwGH-Judikat vom Jahreswechsel 2021/2022 "entschärfen" sollen und auf Dauer das Lohnverrechnerleben ein wenig erleichtern (wenngleich kurzfristig die Dinge ein wenig komplizierter werden lassen):

1. Die vom Arbeitgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteile (von der sogenannten "SV-Aufstockung") werden mit Wirkung ab 1.1.2024 zu vom Arbeitgeber GETRAGENEN SV-Dienstnehmeranteilen. Dies bewirkt für die Zeit ab 1.1.2024, dass hier (ENDLICH!!!!!) kein Sachbezug mehr gegeben ist, also im Ergebnis auch keine Erhöhung mehr von DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlage (bis 31.12.2023 bleibt die Rechtslage jedoch unverändert). Offen gestanden hatte ich den eher aus meiner Sicht aussichtslos eingestuften Vorschlag einfach mit einer gewissen "Jetzt-erst-Recht"-Unbekümmertheit eingebracht und ihm wurde sensationellerweise stattgegeben. Damit wird ein jahrzehntelanges fachliches Ärgernis (eine absolute Ungerechtigkeit) mit Wirkung ab 1.1.2024 aus der Welt geschafft.

2. Der Unterwert ist nicht mehr das Zufallstrefferergebnis auf dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Altersteilzeit, sondern nun ebenfalls der Durchschnitt aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit (unter Ausklammerung der Überstundenentgelte). Hierin liegt eine vorübergehende Verschärfung für die LV, weil diese Regelung mit Wirkung ab 1.1.2024 für ALLE gilt (also auch für Fälle, die schon vor diesem Datum zu laufen begonnen haben). Wenn also ab 1.1.2024 die erste Änderungsmeldung zur (erweiterten) Altersteilzeit beim AMS einzubringen ist, erfolgt der "Umstellungsakt" der Neubewertung des Unterwertes (sowohl für die kontinuierliche ATZ, als auch für die geblockte ATZ).

3. Die geblockte Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2024 angetreten wird, bleibt rechtlich unangetastet (abgesehen von den oben geschilderten Änderungen, die beide Varianten betreffen). Beginnt jedoch jemand die geblockte Altersteilzeit (erst) mit Wirkung ab 1.1.2024, so addiert man zum Mindestantrittsalter, das man bei der kontinuierlichen ATZ benötigt, noch 6 Monate hinzu (zB müssen Männer dann mindestens 60,5 Jahre alt sein). Mit Wirkung ab 1.1.2025 kommen weitere 6 Monate dazu, mit 1.1.2026 weitere 6 Monate usw. (bis die geblockte ATZ praktisch obsolet wird).

Eine weitere Detailanalyse (aus erster Hand) dazu bringe ich in der Ausgabe Nr. 3/2023 der WIKU-Personal aktuell.

Zum Entwurf samt Erläuterungen geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV...515876.pdf

Wer meine Arbeit für die Welt der Personalverrechnung mit einem Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell unterstützen möchte bzw. von Classic auf Premium upgraden möchte, findet hier die relevanten Informationen:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

Wer meinen WIKU-Training Youtube-Channel abonniert, bekommt zu Beginn einer Woche immer eine gut 10minütige kostenlose Zusammenfassung der Änderungen der Vorwoche präsentiert:

https://www.youtube.com/@wiku-training1971
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