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vorzeitige Auszahlung Abfertigung alt gem. § 37 BUAG
#1
Hallo!

Bitte um Hilfe ich kann mir nicht vorstellen, dass es da keinen 'Haken' gibt...

Die DN eines Zimmermeisterbetriebes sind seit Anfang Dezember 'stempeln'. 
Mitte Februar sollen sie wieder in der Firma angemeldet werden (zu den selben Konditionen wie im letzten Jahr).
Sie möchten sich nun die Abfertigung alt vorzeitig auszahlen lassen. 
Nun meine Frage: 
Wo ist der Haken?  Huh
Wenn jedoch schon bei Beendigung des DV vereinbart wird, dass dieses im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden soll, kann ich ja keine Besteuerung nach  § 67 (3) EStG vornehmen.  
Oder irre ich mich da?

Danke im Voraus! 
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#2
Nachdem die auszahlende Stelle offensichtlich die BUAK ist und es sich um eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Möglichkeit handelt, ist die Sorge unberechtigt.

Nicht der Arbeitgeber zahlt aus, sondern die BUAK und das auch nur auf Arbeitnehmerantrag.

Die steuerliche Begünstigung geht jedenfalls nicht verloren.
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#3
Vielen Dank für die Rückmeldung!
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