Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss wurde per 1.1.2023 gesatzt
#1
Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss wurde per 1.1.2023 gesatzt

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/54/20230227
Zitieren
#2
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

ich hätte bitte eine Frage zum Pflegezuschuss 2023 lt. SWÖ-KV und Altersteilzeit.
1) Hat der Pflegezuschuss auswirkungen auf den Lohnausgleich und BMGL SV
2) Lt. AMS hat der Pflegezuschuss keine Auswirkungen für das Altersteilzeitgeld? Ist ja aber quasi eine monatliche fixe Zulage, warum sollte dies dann nicht als Entgelterhöhung zu verstehen sein?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank vorab und GLG,
Zitieren
#3
Die Höhe des Lohnausgleichs (sowohl im Bereich der AMS-Leistung als auch im Bereich der Personalverrechnung) wird seit Frühjahr 2022 durch erhöhte laufende monatliche Zahlungen während der Altersteilzeit nicht mehr verändert. Davor war das so, aber seither ist das nicht mehr so.

Was sich aber möglicherweise verändern kann (und insoweit muss ich die Aussage des AMS "einschränken") ist die Höhe der "Differenz-SV" als Teil des Altersteilzeitgeldes. Das hängt aber natürlich auch davon ab, wie der Pflegebonus zur Auszahlung gelangt, ob als SV laufend oder als SV Sonderzahlung. In ersterem Fall reduziert sich die Differenz-SV, in zweiterem Fall nicht.
Zitieren
#4
Hallo Herr Kurzböck,

vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.
D.h. der Oberwert (Durchschn. Bruttoentgelt vor ATZ) und der Unterwert (Bruttoentgelt vor ATZ) werden bei solch einer Erhöhung nicht erhöht.
Aber ich hoffe das habe ich dann schon richtig gemacht, wenn es sich um eine %-KV-Erhöhung handelt sind diese beiden Werte schon um den % zu erhöhen, sowie der Lohnausgleich? Oder gilt da jetzt seit Frühjahr 2022 auch eine andere Erhöhungsregel?

Vielen Dank vorab!
Zitieren
#5
Ich habe die Rechtslage dazu ganz ausführlich in den Ausgaben Nr. 2/2023 sowie 4/2023 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell dargestellt. Auf diese Ausführungen erlauben Sie mir bitte der Einfachheit halber hinzuweisen.

Zusätzlich habe ich meine Schulungsunterlage zur Thematik der Altersteilzeit (sowohl die Printunterlage als auch das Digitalpaket auf den Stand 1.1.2023 gebracht) und werde zusätzlich noch ein WIKU-Live-Webinar am 26.04.2023 anbieten, bei dem es um ausgewählte Fragen zu diesem Thema geht.

Generell ist es so, dass KV-Erhöhungen im Rahmen der LV wirksam werden (also Oberwert, Unterwert und als Folge daraus auch der in der LV bezahlte Lohnausgleich), aber im Rahmen des AMS-Altersteilzeitgeldes bleiben diese Erhöhungen vorläufig unberücksichtigt, weil das Altersteilzeitgeld (die AMS-Leistung) um den Tariflohnindex pauschal erhöht wird (das geschieht normalerweise mit Mai eines Jahres). Da spielen die Echtwerte vorübergehend keine Rolle. Erst bei anderen Erhöhungen (zB. Vorrückungen), wenn diese den Betrag von € 20,00 pro Monat übersteigen, wird eine Änderungsmeldung gemacht und ab diesem Zeitpunkt dann stimmen Oberwert, Unterwert und Lohnausgleich normalerweise wieder zusammen.

Für weitere Fragen dazu darf ich auf meine ausführlich dargestellten Informationen (siehe oben) verweisen.

Künftige fachliche Fragen ersuche ich - aus Übersichtsgründen - nicht mehr im News-Bereich zu platzieren, sondern im Fachbereich (also zB. im Bereich mit der Überschrift "Personalverrechnung"). Ich habe gerne eine einmalige Ausnahme für Sie gemacht und bedanke mich für Ihr Verständnis!
Zitieren
#6
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Erläuterungen und werde mir den 26.04.2023 gleich vormerken :-).

Vielen Dank und Entschuldigung für die Umstände.

Mit lieben Grüßen
Sandra
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste