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Befristete Erhöhung Stundenanzahl
#1
Guten Morgen, 
ich erbitte eure geschätzte Hilfe: 

Dienstnehmer im Betrieb arbeiten prinzipiell mit einer fixen Stundenanzahl pro Woche, die sich nicht verändert. Bspw. 20 Stunden/Woche.
Dann entsteht der Fall, dass für eine Projektarbeit einvernehmlich mit dem DN rein für dieses Projekt eine erhöhte Stundenzahl vereinbart wird. Bspw. 10 Stunden/Woche zusätzlich - also neue Wochenarbeitszeit 30 Stunden/Woche. 

Da nie sicher ist ob das jeweilige Projekt nach Jahresende verlängert wird (da der Verein angewiesen auf Förderungen für einzelne Projekte ist), wird ein Zusatz-Dienstvertrag bis 31.12. befristet abgeschlossen. Ab 01.01. dann wieder neu bis 31.12., sofern das Projekt verlängert wird. (weiterhin Förderungen dafür generiert werden konnten) 

Meine Fragen: Hättet ihr hier Bedenken bzgl. "Kettendienstverhältnis" oder kann dies aufgrund Weiterbestehen des Dienstverhältnisses außer Acht gelassen werden? Könnte die Vereinbarung auch "bis auf Widerruf" abgeschlossen werden bzw. müssten hier dann Kündigungsfristen eingebaut werden?
Eine betriebliche Übung / Rechtsanspruch auf die erhöhte Stundenanzahl sollte ja durch die befristete Vereinbarung ja ausgeschlossen sein.  

DANKE vielmals und bereits vorab ein schönes Wochenende.
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#2
Das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann nach der Judikatur des OGH regelmäßig nur im konkreten Einvernehmen abgeändert werden (siehe dazu auch WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2022, Artikel Nr. 321/2022). Der Anlassfall der dort wiedergegebenen und besprochenen OGH-Entscheidung war ein "Widerrufsvorbehalt" betreffend das Ausmaß der Normalarbeitszeit, welches der OGH als "sittenwidrig" einstufte.

Kommt es zu einer diesbezüglichen Änderung, so bedarf dies nach § 19d Abs. 2 AZG der Schriftform.

Ob eine mehrfach verlängerte befristete Anhebung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter ein etwaiges Kettenbefristungsverbot fällt, wird möglicherweise eines Tages einer höchstgerichtlichen Klärung zugeführt. Bis dato war dies - soweit ersichtlich - jedoch noch nicht der Fall. 

Ich glaube persönlich (insoweit ist meine Rückmeldung bitte auch als "unverbindlich" einzustufen), dass bei kommunizierter Projektlastigkeit und bei konkretisiertem und dann verlängertem Befristungszeitraum (jeweils schriftlich) die Gefahr einer Vertragskette wohl eher nicht gegeben sein wird. So wurde vom OGH vor Jahren der Fall der kalenderjährlich stets neu festzulegenden Überstundenpauschale für zulässig erklärt (also für nicht kettenlastig), wenn dies auf Basis der Auswertungen der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Überstunden erfolgt war (also sowohl nach oben als auch nach unten).

Somit denke ich nicht, dass wir hier ein "Kettenproblem" antreffen werden.

Bestimmte Vertragsteile bei einem bestehenden Arbeitsvertrag separat mit Kündigungsregeln zu versehen, ist rechtlich höchst umstritten und wird zumeist verneint und als Alternative dazu die "Änderungskündigung" vorgeschlagen.
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#3
Vielen herzlichen Dank Hr. Kurzböck für die ausführliche Antwort noch vor dem Wochenende.
Hierzu noch 2 Fragen:
1. Ist es möglich im Nachhinein die angeführte Ausgabe Nr. 14/2022 Ihrer WIKU-Personal zu erwerben (ich bin Premium Abo Kunde)?
2. Der DG würde es bevorzugen, die zusätzliche Vereinbarung nicht mit einer Befristung sondern "bis auf Widerruf" (aber für BEIDE Seiten) zu gestalten - sehen Sie dies als kritisch a la "Arbeit auf Abruf"? Nach ihrer letzten Antwort wird ja auch eine separate Kündigungsregelung hier nicht empfehlenswert sein.

Ein schönes Wochenende und Danke noch einmal!
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#4
Sie können diese Ausgabe jederzeit in unserem Abo-Service kostenlos nachbestellen und zwar unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

Wenn Sie diesen Artikel gelesen haben, werden Sie sich die Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage selber geben können (in Form einer Verneinung).
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#5
Vielen Dank Herr Kurzböck und nun wirklich ein angenehmes Wochenende!
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