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Spenden als Eintritt - Umsatzsteuer
#1
Hi!

Klientin macht eine Veranstaltung in ihrem Laden und möchte dafür freiwillige Spenden statt Eintritt einnehmen.
Wie schaut das Umsatzsteuertechnisch aus?
Merci und LG!
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#2
Kommt es bei dieser Veranstaltung zu einem Leistungsaustausch?
Sprich "leistet die Klienten etwas dafür"?
Dann wären wir - meiner Meinung nach - bei einer Umsatzsteuerpflicht - egal wie man das Entgelt bezeichnet.

Trinkgelder, die ein Unternehmer bekommt, sind ja eigentlich auch UST-pflchtig.
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#3
Bei der Veranstaltung gibt es Getränke und Verpflegung - eben gegen eine freiwillige Spende.
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#4
Dann würde ich eine Ust-Pflicht sehen.
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#5
Es gibt auf jeden Fall Ausnahmen, welches Gewerbe verfolgt die Klientin ?

Allgemein sieht die Gewerbeordnung auch folgendes vor:
Jeder Gewerbetreibende darf gratis alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausschenken, allerdings mit der Einschränkung, dass

sie dafür keine Werbung machen dürfen,
keine zusätzlichen Hilfskräfte nur für den Ausschank abstellen dürfen und
keine eigenen, nur dem Ausschank dienenden Räumlichkeiten verwenden dürfen.

Beispiele: Gratiskaffee beim Friseur, Sektorange in der Modeboutique

In diesem Fall würde ich keine USt-Pflicht sehen...

Vielleicht hilft dieser Link weiter: https://www.wko.at/service/wirtschaftsre...stron.html
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#6
Es wird ja etwas verlangt, es gibt nur keine definierten Preise. Ich sehe hier keine "Spende", sondern einen Leistungsaustausch.
Das Gewerberecht wäre nur eine zusätzliche Hürde, die mE hier nicht zutrifft, weil ich annehme, dass diese Nebentätigkeit im Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung gedeckt ist.
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#7
Ja ich sehe hier auch jedenfalls einen Leistungsaustausch. 

Und mit welchem USt Steuersatz würdet ihr das ansetzen?

Die Dame hat vor dies auch öfter zu machen. Es ist so, dass es sich um eine kleine Buchhandlung handelt, in der sie auch Lesungen für Kinder anbietet.
Auch hier möchte die Dame Bezahlung aufgrund Freiwilligkeit für die Veranstaltung machen. Künftig jedoch ohne Verpflegung.


LG
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