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Nicht ausreichend detailliertes Fahrtenbuch für halben KFZ-Sachbezug
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Nicht ausreichend detailliertes Fahrtenbuch für halben KFZ-Sachbezug
 
BFG RV/2100259/2015 vom 19. August 2019
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
 
1.    Ein Fahrtenbuch, in dem keine Angaben über die Kunden und nur die Postleitzahlen der Zielorte und weiters die Kilometerangaben immer nur auf ganze Zehner oder Hunderter lautend eingetragen wurden, kann nicht mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden.
2.    Die generelle Vorgangsweise des Arbeitnehmers, grundsätzlich gerundete km-Angaben zu machen, kann aus dem gegenständlichen Zusammenhang heraus nur dahingehend interpretiert werden, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, wodurch die Ordnungsmäßigkeit aller Aufzeichnungen im vorgelegten Fahrtenbuch in seiner Gesamtheit anzuzweifeln ist.  
3.    So gesehen könnte es sich beim gegenständlichen Fahrtenbuch um Aufschreibungen handeln, die ausschließlich darauf gerichtet sind, den halben Sachbezugswert zu erlangen, jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
4.    Aus der Summe der oben dargestellten Unregelmäßigkeiten muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Angaben des Arbeitnehmers im Fahrtenbuch insgesamt gesehen Anlass zu berechtigten Zweifeln geben und daher das tatsächliche Ausmaß der jeweiligen beruflichen und privaten Fahrtstrecken nicht vollständig und sachgerecht wiedergegeben/dokumentiert wird.
5.    Die teilweise nicht ausreichend detaillierten Angaben im Fahrtenbuch sind als Nachweis dafür, dass von der Gesamtkilometerleistung auf die privaten Fahrtstrecken im Durchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat entfallen sind, nicht geeignet.
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