Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Hilfsdienste Gemeinde
#1
Liebes Forum,

eine Person, welche sich bereits im Ruhestand befindet, erledigt für die Gemeinde diverse Arbeiten (vor Allem Mäharbeiten auf öffentlichen Plätzen). Diese Person verwendet nur eigene Maschinen und kann sich auch die Zeiten selber einteilen. Es wird dann nach Stunden abgerechnet.
Handelt es sich hierbei um einen Werkvertrag?
Dank!
Zitieren
#2
Es spricht in der Tat vieles dafür, dass im geschilderten Fall NICHT von einem echten Dienstverhältnis auszugehen ist.

Ein Werkvertrag wird nur dann vorliegen können, wenn das zu erbringende Werk im Detail beschrieben ist, der Erfolg (das Ergebnis) messbar ist und das Nichterreichen des Erfolges Auswirkungen in Form von Gewährleistung hat (zB reduziertes Entgelt), weil dies auch im Voraus so vereinbart wurde.

Ich kann mir vorstellen, dass hier aber eher ein regelmäßiges TUN, welches selbstbestimmt "über die Bühne" geht vereinbart wurde (also ein freier Dienstvertrag). Da gibt es zum Beispiel die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG, wenn wesentliche Betriebsmittel vom Dienstleistenden eingesetzt werden, die er selber "mitnimmt".

"Wesentlich" ist ein Betriebsmittel dann, wenn es von der Beschaffenheit her betrachtet von Haus aus der Verrichtung der Arbeiten bestimmt ist (zB. ein Traktor) und weniger im Privatbereich auch eingesetzt werden kann (was zB bei einem Rasenmäher der Fall ist oder bei einer Heckenschere). Kommt dies bei einem Betriebsmittel nicht klar zum Vorschein, so spricht man dann von einem wesentlichen Betriebsmittel, wenn es im eigenen Anlagenverzeichnis aufscheint (also nicht geringwertig ist), was wohl in Ihrem Fall eher nicht vorliegt (Hinweis auf Ruhestand).

Ich denke, dass wohl ein freies Dienstverhältnis vorliegt, bei dem man prüfen muss, ob die Ausnahme mit den "eigenen wesentlichen Betriebsmitteln" greift oder nicht greift.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste