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Übertragung der Meldepflichten nach dem ASVG – einfaches Schreiben – ev. große Folgen
#1
Übertragung der Meldepflichten nach dem ASVG – einfaches Schreiben – ev. große Folgen
 
VwGH Ra 2016/08/0088 vom 05. Juni 2019
§ 35 Abs. 3 ASVG
 
So entschied der VwGH:
1.    Wie aus § 35 Abs. 3 ASVG hervorgeht, setzt die wirksame Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten zwingend voraus, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.
2.    Dass in einer solchen Bekanntgabe ausdrücklich auf die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Meldepflichten hinzuweisen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
3.    Aus der Bekanntgabe nach § 35 Abs. 3 ASVG muss zwar die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Meldepflichten hervorgehen.
4.    Das kann aber auch durch eine eher allgemein gehaltene Textierung zum Ausdruck gebracht werden, sofern nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich dabei um eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG handelt.
5.    Davon kann fallbezogen mit Blick auf die im unterfertigten Dokument enthaltene Adressierung an die Gebietskrankenkasse im Zusammenhalt mit der verwendeten Wortwahl (Übergang der Verantwortlichkeit "für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der (...) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben" im Unternehmen) ausgegangen werden.
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
Das nachstehende Schreiben, das an die zuständige GKK gerichtet war, reichte zur Übertragung der Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG aus.
 
Umgekehrt- und das ist „alarmierend“ – bedeutet diese Mitteilung auch, dass die Person, die hier (mit deren Zustimmung) bekanntgegeben wurde, dann auch dafür haftet, dass eine Person nicht vor Dienstantritt angemeldet wurde (durch eine Finanzpolizeibetretung aufgedeckt). Die Geldstrafe nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 2 ASVG (hier:
€ 2.200,00) hätte sie somit auch stemmen müssen.
 
Zu dessen Glück aber verfolgte die Behörde den Geschäftsführer der GmbH, weil man in Bezug auf dieses Schreiben eher nicht von einer tatsächlichen Übertragung der Meldepflichten ausging, sodass in Bezug auf die tatsächlich haftende Person mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
 
"Tiroler Gebietskrankenkasse
 
Klara-Pölt-Weg 2
 
6020 Innsbruck
 
Meldung verantwortliche Person
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich darf auf diesem Wege mitteilen, dass per sofort Herr (...) (R W, angeführt mit Namen und Anschrift) für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes bzw. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in meinem Unternehmen verantwortlich zeichnet.
 
Mit der Bitte um geschätzte Kenntnisnahme
 
Bestätigt: (R W)"
 
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