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Resturlaubstage bei Umstieg Voll- auf Teilzeit
#1
liebes Forum!

folgender Sachverhalt:

kv handel - mitarbeiter im Büro
Resturlaubstage von 2018 = 13
Verbrauch bis 30.06. = 11
umstieg von 5 Tage Woche auf 4 Tage per 01.07.19
langjähriger Mitarbeiter daher schon 6 Wochen Urlaubsanspruch

Was ist der Stand der Urlaubstage per 01.07.19

Vielen Dank für Eure Antwort!

Beste Grüße
Enibas
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#2
Ich bemühe mich um eine ganz kurze und verständliche Antwort, wenngleich man dieses Thema endlos abhandeln könnte.

Der EuGH hat im Jahr 2013 zu einem ähnlichen Fall zum deutschen Recht entschieden, dass in einem derartigen Fall der "bereits erworbene" (sprich: alte Urlaub) nicht gekürzt werden darf.

Der OGH entschied für das österreichische Recht im Jahr 2014 sinngemäß, dass man nach österreichischem Recht ohnedies nicht kürzen würde, weil man ja den Urlaub nach dem Urlaubsgesetz in Werktagen verwaltet (was aber praktisch gesehen schon eher eine seltene "Blüte" ist, die Werktageverwaltung). Hintergrund ist, dass das Urlaubsgesetz offiziell ja - abgesehen vom "persönlichen Feiertag" - nur den wochenweisen Urlaub zulässt (eine Woche = 6 Werktage).

Das bedeutet, dass man in Ihrem Fall, möchte man "auf Nummer sicher gehen", den Resturlaub (damit meine ich den gesamten offenen Urlaub auf 5-Tage-Basis, der seit Beginn des letzten Urlaubsjahres insgesamt bestanden hat - ohne Aliquotierung wegen des unterjährigen Umstieges) auf Werktage umrechnen sollte (durch 5 dividieren und mit 6 multiplieren). Diese Werktagezahl wird dann weitergeführt, was aber dann für die weitere Urlaubsverwaltung umständlich ist, weil man dann bei 4 konsumierten Urlaubstagen zwei weitere Werktage abbuchen wird müssen.

Das sogenannte "wertneutrale" Anpassen (Division des offenen Urlaubs - was unter offen zu verstehen ist, siehe die Ausführungen im vorigen Absatz - durch 5 und Multiplikation mit 4) ist ob der "negativen EuGH-Entscheidung" und den "vorsichtigen Aussagen des OGH" (der in dieser Entscheidung auch betont hatte, dass die Kürzung nicht zulässig wäre) mit absoluter Vorsicht zu genießen, wird aber in der Praxis einfach so auch "gelebt".

In Wahrheit ist es eine Perspektivfrage, ob eine "Anpassung" eine verbotene Kürzung darstellt. Der EuGH bejaht dies, der OGH bremst und meint, dass es das nach österreichischem Recht gar nicht geben kann. 

Seither (also seit 5 Jahren) hat es zu dieser Frage nichts mehr gegeben. Ich empfehle Ihnen daher die "wertneutrale Umrechnung" (also Letzteres).

Eine 100 %ige Gewähr gibt es dafür allerdings leider nicht.
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#3
Lieber Herr Kurzböck!

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort und Ihren Ratschlag!

Beste Grüße
Enibas
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