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Tragung von Pflegekosten der Tante nach Hofschenkung – mitverursachte Bedürftigkeit –
#1
Tragung von Pflegekosten der Tante nach Hofschenkung – mitverursachte Bedürftigkeit – keine außergewöhnliche Belastung
 
BFG RV/4100776/2014 vom 18. Juni 2019
§ 34 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Die Beantwortung der Frage, ob die Annahme einer Schenkung den Eintritt der Bedürftigkeit adäquat mitverursacht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Alter und Gesundheitszustand des Übertragenden, ab.
2.    Befindet sich die Übergeberin (hier: eines Hofes) im 84. Lebensjahr und verfügt sie außer einem Pensionsbezug über keine weiteren Einkunftsquellen und Vermögenswerte, liegen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige (Geschenknehmer, Neffe) durch die vorbehaltslose Annahme der Schenkung die Bedürftigkeit adäquat mitverursacht hat.
3.    Übernimmt in weiterer Folge der Geschenknehmer (hier: der Neffe) Aufwendungen für den Übertragenden (Kosten für Pflegeheim), so sind diese daher (infolge der mitverursachten Bedürftigkeit) beim Geschenknehmer nicht zwangsläufig erwachsen und somit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
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