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Meine Fragen an den Hauptverband zum Thema "Papamonat NEU" aus Sicht der SV
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Meine Fragen an den Hauptverband zum Thema "Papamonat NEU" aus Sicht der Sozialversicherung

Aus Anlass der nun erstmaligen Anspruchsregelung betreffend den Papamonat habe ich ein paar aus Sicht der Praxis wichtige Fragen formuliert und dem Hauptverband zur Beantwortung vorgelegt:

Frage Nr. 1:

Ist der Abmeldegrund beim Papamonat weiterhin der Abmeldegrund "29"? Die Frage stellt sich deshalb, da ja nun ein Rechtsanspruch aufgrund des VKG besteht und wir nicht wissen, ob es sv-intern nun einen anderen "Abmeldegrund-Zugang" gibt.

Frage Nr. 2:

Während des Papamonats ist man ja nur dann versichert, wenn man Anspruch auf den Familienzeitbonus hat. Für den Fall, dass dieser Bonus nicht zusteht, sprechen wir uns dafür aus, dass auch in derartigen Fällen eine Abmeldung mit dem Ende des Entgeltsanspruches für diesen Zeitraum vorzunehmen ist (unter analoger Anwendung der E-MVB  011-03-00-001, letzter Satz, der bis dato eher auf kollektivvertragliche Papamonatsansprüche abstellte - aus Anlass der Banken-KV). Wir ersuchen um Bestätigung durch den HVB, damit keine Clearing-Fälle entstehen.

Frage Nr. 3:

§ 1a Abs. 3 letzter Satz VKG besagt, dass im Falle versäumter Vorankündigungsfristen der Papamonat auch "vereinbart" werden kann. Nun stellt sich die Frage, ob im Falle einer derart vereinbarten "Freistellung nach § 1a VKG" (Papamonat) ebenfalls davon ausgegangen werden "darf", dass der Arbeitnehmer "abzumelden" ist, auch wenn kein Familienzeitbonus zusteht. Wir sprechen uns dafür aus, da es ja nahezu unmöglich ist, von außen zu beurteilen, ob ein Papamonat auf Basis eines Anspruchs oder auf Basis einer Vereinbarung genommen wurde. Hinzu kommt noch, dass der Arbeitnehmer ja bis zu 3 Monate nach der Geburt des Kindes Zeit hat, den Familienzeitbonus (rückwirkend) zu beantragen, was dann für alle Beteiligten sehr schwierig zu unterscheiden sein wird.

Frage Nr. 4:

Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Papamonat abgebrochen wird? Wäre hier nach dem Grund des Abbruches zu unterscheiden ("freiwilliger Abbruch" oder "Abbruch gemäß § 2 Abs. 7 VKG) oder ist die Abmeldung mit "Ende des Entgeltsanspruchs" generell vorzunehmen, weil ja ein Anspruch ursprünglich bestand (oder eine "qualifizierte Anspruchsvereinbarung", siehe oben, getroffen wurde) und nur die Dauer, die für einen "echten Papamonat" erforderlich gewesen wäre, nicht erreicht wurde.
 
Die Antworten auf diese Fragen sind nun bei mir eingelangt und werden in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 16/2019) publiziert werden.
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